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Spenden und Sponsoring

Spenden und Sponsoring können eine wichtige Einnahmequelle bei steuerbegünstigten Körperschaften darstellen. An beide Finanzierungsformen knüpft das Steuerrecht bestimmte Anforderungen, die ihr im Grundsatz kennen solltet, um die Gemeinnützigkeit eurer Unternehmung nicht zu gefährden.

Spende

Eine Spende ist eine freiwillige Geld- oder Sachzuwendung einer privaten oder juristischen Person an die gemeinnützige Körperschaft zur Unterstützung der gemeinnützigen Zwecke, ohne dass sich die Empfängerin zu einer Gegenleistung verpflichtet.

Da diese Einnahmen dem steuerlich begünstigten Bereich zugeordnet sind, sind sie bei der empfangenden Körperschaft weder ertrags- noch umsatzsteuerpflichtig . Als Konsequenz dürfen diese Spenden dann nicht in den steuerpflichtig wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelangen. So ist es z. B. unzulässig, die gespendeten Speisen und Getränke bei einer Veranstaltung zu verkaufen.

Auch Mitgliedsbeiträge werden bei den meisten gemeinnützigen Zwecken in der Einkommenssteuererklärung des betreffenden Mitglieds als abzugsfähig anerkannt, sofern der Mitgliedsbeitrag keine Gegenleistung für eine Leistung der gemeinnützigen Körperschaft darstellt.

Im Ergebnis führen also Spenden und Mitgliedsbeiträge beim Zuwendenden zu steuerlichen Vorteilen, denn diese Zuwendungen können seine steuerliche Bemessungsgrundlage und damit oft auch seine Steuerlast senken.

Die gemeinnützige Körperschaft hat bei Zuwendungsbestätigungen die jeweils aktuellen Formulare nach den amtlichen Vordrucken des Bundesfinanzministeriums zu verwenden. Die Formulare sind auf der Webseite des Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung über die Suche nach z. B. “Spende” zu finden. Es gibt ein Formular für “Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge” und “Sachzuwendungen”.

Sponsoring

In der Verwaltungsvorschrift zur Abgabenordnung (AEAO) wird Sponsoring als die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von gemeinnützigen Organisationen bei gleichzeitiger Verfolgung eigener unternehmensbezogener Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verstanden.

Häufig liegt eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Sponsor und der gemeinnützigen Körperschaft (Sponsoring-Vertrag) vor, in der Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und die kommunikativen Gegenleistungen der empfangenden Körperschaft geregelt sind.

Der Sponsor verfolgt also eigene unternehmensbezogene Aspekte und nutzt die gemeinnützige Körperschaft als Multiplikator.

Abhängig davon, wie stark die gemeinnützige Körperschaft an der Werbung für den Sponsor mitwirkt, werden die empfangenen Geld- oder Sachleistungen und die Gegenleistungen steuerlich bewertet und unterliegen je nach Art und Umfang der Gegenleistung der Umsatz- und Ertragsbesteuerung. Es geht also vor allem um die Zuordnung von Einnahmen in die Vermögensverwaltung oder in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Im Regelfall liegen ertragssteuerliche Werbeleistungen der gemeinnützigen Körperschaft vor, wenn:

  • ein Hinweis auf den Sponsor unter Angabe des Logos und der Werbebotschaft oder eine Verlinkung auf die Sponsoren-Webseite stattfindet,
  • Werbeflächen vergeben werden,
  • der Sponsor in der Veranstaltung der Körperschaft beworben wird oder
  • der Sponsor in Print- und Offline- Medien Werbung schalten kann.

Hier hat die empfangende Körperschaft eine Rechnung zu stellen und die Leistungen überdies der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Eine ertragssteuerfreie Vermögensverwaltung liegt nur dann vor, wenn:

  • ein Hinweis auf den Sponsor mit Logo ohne Werbebotschaft oder aktiver Verlinkung stattfindet oder
  • eine langfristige Verpachtung von Werbeflächen an einen Werbeunternehmer stattfindet.

Auch hier hat die empfangende Körperschaft eine Rechnung zu stellen und die Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Sofern der Sponsor auf eine deutliche Nennung seines Namens verzichtet und die Werbung ohne Hervorhebung durch das Logo geschieht, könnte eine ertragssteuerfreie Danksagung der empfangenden Körperschaft vorliegen. Nur in diesem Fall könnte eine Spende vorliegen, bei der die Leistung des Sponsors keinen Leistungsaustausch darstellt und eine Spendenquittung ausgestellt werden kann.

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