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Konkrete Schritte zur steuerlichen Anmeldung am Beispiel eines gemeinnützigen Vereins und einer gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt)

In diesem Beitrag geht es darum, welche Schritte notwendig sind, um eine Körperschaft steuerlich anzumelden und die Gemeinnützigkeit anerkannt zu bekommen.

Das Finanzamt (FA) ist als Steuerbehörde für die steuerliche Erfassung jeder neu gegründeten Körperschaft sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Sitz der Rechtsform.

Folgende Schritte sind vor der Gründung nötig:

(1) Erstellen der Vereinssatzung oder des Gesellschaftsvertrages der UG (haftungsbeschränkt) unter Beachtung der Vorgaben der Abgabenordnung und insbesondere der Steuermustersatzung (dazu die Beiträge „Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit“ und „Die Steuermustersatzung einer gemeinnützigen Körperschaft“).

(2) Vorabprüfung der Vereinssatzung oder des Gesellschaftsvertrages der UG (haftungsbeschränkt): Die Steuerbehörden sind gesetzlich dazu verpflichtet, steuererhebliche Belange der Steuerbürger zu klären. Auch die Gründung einer gemeinnützigen Körperschaft gehört dazu. Da die Finanzämter oft überlastet sind, wollen sie einzig eine gewisse Ernsthaftigkeit dieser Anfrage. Oft reicht hier im Anschreiben (Mail genügt meistens), dass die Gründung für ein bestimmtes Datum anvisiert ist.

Ihr könnt diesen Punkt  auch weglassen und gleich gründen. Der Nachteil hierbei ist jedoch, dass Änderungshinweise des FA nach der Gründung zu einer weiteren fortgesetzten Gründungsversammlung führen.

(3) Das FA gibt in vielen Fällen noch Hinweise und Änderungsvorschläge, die in die Vereinssatzung oder den Gesellschaftsvertrag „eingebaut“ werden müssen. Danach steht der Gründung nichts mehr im Wege.

Nach der Gründung sind folgende Schritte nötig:

(4) Anmeldung der Körperschaft beim Finanzamt. Dazu müsst Ihr den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Zu finden sind diese Fragebögen auf der Webseite des Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung. Bei einer Vereinsgründung ist das Formular „Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit“ zu benutzen. Gründet Ihr eine UG (haftungsbeschränkt) so nutzt das Formular „Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft“.

(5) Mit dieser steuerlichen Erfassung bekommt Eure Unternehmung eine Steuernummer; diese ist im Schriftverkehr mit dem FA und auf euren Ausgangsrechnungen anzugeben. Die UG (haftungsbeschränkt) muss als Kapitalgesellschaft ihre Steuernummer in den Geschäftsbriefen/-mails angeben.

(6) Sofern nun eure Unternehmung auch gemeinnützig sein soll, reicht die einfache steuerliche Anmeldung nicht aus. Daneben müsst Ihr auch die „gesonderte Feststellung des Vorliegens der steuerlichen Voraussetzungen nach § 60 a Abgabenordnung“ beantragen. Sofern das FA positiv über diesen Antrag bescheidet, seid ihr gemeinnützig anerkannt und könnt ab diesem Zeitpunkt Spendenbescheinigungen ausstellen für Gelder und Sachmittel, die ab Datum des Bescheides eingegangen sind.

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