In diesem Beitrag geht es um die Steuermustersatzung und welche Regelungen unbedingt in der Satzung eines gemeinnützigen Vereins oder im Gesellschaftsvertrag einer gemeinnützigen GmbH/ UG (haftungsbeschränkt) stehen müssen.
Danach wird die Steuervergünstigung nur gewährt, wenn sich aus der Satzung oder der sonstigen Verfassung (z. B. Gesellschaftsvertrag) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der Abgabenordnung (AO) entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar erfüllt wird.
Damit diese inhaltlichen Vorgaben auch eingehalten werden, enthält die AO als Anlage eine Steuermustersatzung. In dieser Vorlage werden konkrete Regelungen vorgegeben, die von gemeinnützigen Körperschaften in die Satzung/ den Gesellschaftsvertrag möglichst wortgenau zu übernehmen sind.
Gesetzgeberisches Ziel ist eine Verringerung des Prüfungsaufwands der Finanzverwaltung, indem unklare und auslegungsbedürftige Satzungsbestimmungen von vornherein ausgeschlossen werden.
Die inhaltlichen Vorgaben zu den Begriffen nach der Steuer-Mustersatzung sind folgende:
- Ausschließlichkeit: Die Körperschaft muss ausschließlich die in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verfolgen.
- Unmittelbarkeit: Die Körperschaft muss ihre Zwecke und Ziele selbst verwirklichen; ausgenommen gemeinnützige Fördervereine und Dachverbände.
- Begünstigte Zwecke: Es können mehrere Zwecke über Satzungsregelungen verfolgt werden, also z. B. auch Bildung, Kunst, Flüchtlingshilfe oder Umweltschutz nebeneinander etc.
- Zweckverwirklichung: Die Mustersatzung zählt auf, auf welche Art und Weise die Förderung des oder der Zwecke erfolgen soll.
- Selbstlosigkeit: Es darf keine persönliche Begünstigung erfolgen. Möglich sind Beschäftigungsverhältnisse mit Mitgliedern oder Dritten zur Erfüllung der Vereinszwecke. Die Beschlüsse müssen protokolliert werden. Sitzungsgelder für Vorstände, Reisekosten u. ä. bedürfen einer Satzungsänderung.
- Vermögensbindungsklausel: Jede gemeinnützige Körperschaft muss sicherstellen, dass im Falle der späteren Auflösung der exakt nachvollziehbare Verbleib des Restvermögens geregelt und die steuerbegünstigte Verwendung somit stets gewährleistet ist. Eine sogenannte Vermögensbindungsklausel entsprechend § 5 der Steuer-Mustersatzung muss daher in Satzungen enthalten sein.
Der Wortlaut der Steuermustersatzung, so wie in Anlage 1 der AO angegeben lautet:
„Abgabenordnung (AO)
Anlage 1 (zu § 60), Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften
(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)
§ 1 Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
§ 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
- an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder
- an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).
Weitere Hinweise
Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei den von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
§ 3 Abs. 2:
„Der – die – das … erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als – seine – ihre – eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner – ihrer – geleisteten Sacheinlagen zurück. “
Bei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt. Fehlt die Regelung, wird das eingebrachte Vermögen wie das übrige Vermögen behandelt.
Bei Kapitalgesellschaften sind folgende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen:
- § 3 Abs. 1 Satz 2: „Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. “
- § 3 Abs. 2: „Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. “
- § 5: „Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, …“.
- § 3 Abs. 2 und der Satzteil „soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,“ in § 5 sind nur erforderlich, wenn die Satzung einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt.“