In dieser Lerneinheit geht es um die Anforderungen an eine gemeinnützige Körperschaft. Ohne die Einhaltung folgender Punkte – in der Satzung und im täglichen Geschäftsbetrieb – wird euch das Finanzamt die Anerkennung versagen bzw. entziehen. Grundkenntnisse auf diesem Gebiet helfen euch in der Geschäftsführung und in der Kommunikation mit dem Finanzamt und dem/der Steuerberater:in.
Wie zu Beginn bereits erwähnt, kann eine Körperschaft nur gemeinnützig sein, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Diese Merkmale ergeben sich aus dem entscheidenden Steuergesetz in Sachen Gemeinnützigkeit: der Abgabenordnung (AO).
Allgemeinheit: Die Körperschaft fördert dann die Allgemeinheit, wenn der Kreis der Personen, denen die Förderung zugutekommt, nicht fest abgeschlossen ist. Die Förderung darf also nicht nur für die Familie, die Belegschaft oder für eine Gruppe von Vorteil sein, deren Abgrenzung infolge räumlicher oder beruflicher Merkmale dauerhaft nur eingrenzend sein kann.
Ausschließlichkeit: Hier ist wichtig, dass die Körperschaft nur die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Im Bescheid des Finanzamtes sind die anerkannten steuerbegünstigten Satzungszwecke aufgelistet. Nur diese Zwecke darf die Körperschaft dann auch verfolgen. Sobald die Körperschaft weitere Zwecke erfüllen will, muss die Satzung geändert werden und das Finanzamt muss diese weiteren Zwecke ebenfalls durch Bescheid anerkennen.
Damit sichergestellt ist, dass dieses Kriterium stets erfüllt bleibt, muss auch für den Fall der Auflösung des Unternehmens bereits in der Gründungssatzung bzw. dem Gründungsvertrag geregelt sein, auf welche andere gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Körperschaft das Unternehmensvermögen für den Fall der Beendigung übergeht.
Unmittelbarkeit: Unmittelbar verfolgt die Körperschaft die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Dabei kann sich die Körperschaft auch Hilfspersonen bedienen, wenn das Handeln dieser Personen wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist (siehe dazu “Mittelverwendung im Ausland, Förderverein und Co”).
Selbstlosigkeit: Selbstlosigkeit ist dann gegeben, wenn die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – wie Gewerbe oder Erwerbszweck – verfolgt und:
- Mittel nur für Zwecke ausgegeben werden, die auch in der Satzung stehen,
- keine Gewinnanteile an Mitglieder ausgegeben werden,
- Kapitalgesellschaften bei Ausscheiden eines Mitglieds nur die eingezahlten Kapitalanteile zurückgewähren,
- Personen nicht mit unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden,
- bei Auflösung der Körperschaft das übrigbleibende Vermögen weiterhin gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung steht,
- die Mittel zeitnah verwendet werden und
- ein gegebenenfalls vorhandener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb immer eine untergeordnete Rolle spielt.