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Die vier Tätigkeitsbereiche einer gemeinnützigen Körperschaft

Die Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet sein, so die Abgabenordnung (AO). Gegenüber dem Finanzamt hat die Körperschaft diese gesetzliche Verpflichtung durch eine ordnungsgemäße Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

Aus der AO ergeben sich vier verschiedene Tätigkeitsbereiche, die eine gemeinnützige Körperschaft verfolgen darf: (1) die steuerbegünstigte Tätigkeit (die Verfolgung ideeller Zwecke), (2) die Vermögensverwaltung, (3) den steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (den Zweckbetrieb) und (4) den voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Um die Geschäftsführung gut nachvollziehen zu können, haben alle steuerbegünstigten Körperschaften ihre Einnahmen und Ausgaben in die vier anerkannten Tätigkeitsbereiche zu unterteilen. Der administrative Aufwand ist dadurch etwas höher als in einer nicht gemeinnützigen Organisation.

(1) Ideelle Zwecke

Hierunter fallen alle Einnahmen, die der Körperschaft zur Erreichung ihrer als steuerbegünstigt anerkannten Zwecke zufließen. Also Mitgliedsbeiträge, Spendeneinnahmen und Fördergelder. Dazu gehören ebenfalls die Ausgaben, die unmittelbar mit diesem Bereich in Verbindung stehen, wie etwa Mitgliederverwaltung, Spendenakquise und Fördermittelverwaltung.

(2) Vermögensverwaltung

Als Vermögensverwaltung werden alle Tätigkeiten aufgefasst, die die Einnahmen und Ausgaben aus der Verwaltung von Vermögen der Körperschaft betreffen. Das können Miet- und Pachteinnahmen sowie Kapitalerträge sein.

(3) Zweckbetrieb

Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Da er aber unbedingt notwendig ist, um die ideellen Zwecke zu erreichen, wird er steuerlich begünstigt. In der Abgabenordnung werden einzelne Zweckbetriebe aufgezählt, wie z. B. Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser, Werkstätten für behinderte Menschen, kulturelle Einrichtungen, Fortbildungsveranstaltungen oder Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.

Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend und so definiert das Gesetz Zweckbetriebe allgemein als:

  • einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB), der in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen,
  • die Zwecke nur durch einen solchen GB erreicht werden können und
  • der wGB zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

(4) wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (wGB), der die Anforderungen eines Zweckbetriebes nicht mehr erfüllt, ist voll steuerpflichtig. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer jedoch insgesamt nicht 45 000 Euro im Jahr (=Freigrenze), wird keine Körperschafts- und Gewerbesteuer erhoben. Wird diese Grenze überschritten, wird der gesamte Betrag, also auch der bis zum Erreichen der Freigrenze angefallene, besteuert. Ein Freibetrag von 5.000 Euro ist dabei abzuziehen. (Zur Unterscheidung von Freigrenze und Freibetrag siehe meinen Artikel „Das Steuer 1×1” aus der Reihe “Gründungswissen für Gründer:innen” Dieser Beitrag wird in Kürze bereitgestellt).

Und, um es nochmals zu betonen, die wirtschaftliche Betätigung darf nicht Hauptzweck der steuerbegünstigten Körperschaft sein, sondern muss der gemeinnützigen Aufgabe immer untergeordnet sein.

Klassische wGB sind:

  • der Verkauf von Speisen und Getränken,
  • Beratungsleistungen,
  • Herausgabe von Vereinszeitschriften,
  • Durchführung von Fachkongressen und
  • Seminare und Unterricht gegen Entgelt durch gemeinnützige Bildungsträger.
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