Der Unmittelbarkeitsgrundsatz der Abgabenordnung besagt, dass die gemeinnützige Körperschaft selbst die geförderten Tätigkeiten erbringen muss. Unter welchen Voraussetzungen eine Mittelweitergabe einer Körperschaft an andere Körperschaften im In- und Ausland gelingen kann, ohne dass diese ihre Steuerbegünstigung gefährdet, erklärt dieser Beitrag.
Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Mittelverwendung ist oft nur schwer zu ziehen. Die steuerbegünstigte Körperschaft hat ihre Mittel – damit sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft gemeint – nur für die in der Satzung/ dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke zu verwenden.
Dabei hat jede steuerbegünstigte Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar zu verwirklichen. Nach der Abgabenordnung (AO) ist die Unmittelbarkeit erfüllt, wenn die Körperschaft die Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen verwirklicht. Die Hilfspersonen sind dabei so in die Organisation einzugliedern, dass deren Handlungen rechtlich und tatsächlich als eigenes Wirken der steuerbegünstigten Körperschaft anzusehen sind.
Zur Klärung der Frage, welche Anforderungen an die Einschaltung von Hilfspersonen zu stellen sind, gibt es leider noch keine abschließende Rechtsprechung, so dass Finanzverwaltung und Untergerichte verschiedene Auffassungen dazu vertreten.
Unstrittig ist, dass als Hilfspersonen natürliche sowie juristische Personen im In- und Ausland in Frage kommen. Die Hilfspersonen müssen selbst nicht steuerbegünstigt sein.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die Hilfsperson einen konkreten Auftrag nach Weisungen der steuerbegünstigten Körperschaft ausführen. Nach Ansicht der Finanzgerichte hingegen ist es ausreichend, wenn die Hilfsperson mit Wissen und Wollen der steuerbegünstigten Körperschaft in die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke eingeschaltet wird. Das bedeutet, eine Weisungsgebundenheit der Hilfsperson wäre gar nicht nötig. Ausreichend wäre danach das Einstehenwollen der Körperschaft für eine Mittelfehlverwendung durch die Hilfsperson.
Um Problemen mit der Finanzverwaltung aus dem Wege zu gehen, empfiehlt es sich, die Hilfspersonen auf die Mittelverwendung und die Kontrolle durch die Förderkörperschaft zu verpflichten. Die vertragliche Bindung kann hierbei durch Arbeits-, Dienstleistungs- oder Werkverträge erfolgen.
Neben den angesprochenen Hilfspersonen kann eine steuerbegünstigte Körperschaft einer anderen steuerbegünstigen Körperschaft Mittel für die Verwendung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder die Körperschaft wendet neben der eigenen gemeinnützigen Tätigkeit nur einen Bruchteil der Mittel einer anderen Körperschaft zu oder die Körperschaft wendet ihre gesamten Mittel der anderen Körperschaft zu.
Beabsichtigt die Körperschaft als einzige Art der Zweckverwirklichung, Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen. Oft benennen sich dann diese Körperschaften als „Förderverein“.
Sofern einer ausländischen Körperschaft die Mittel zugewendet werden sollen, muss die ausländische Organisation einer deutschen Körperschaft vergleichbar verfasst sein. Dazu hat die Finanzverwaltung im Bund und in den jeweiligen Bundesländern Verwaltungsanweisungen erlassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es z. B. möglich einer Körperschaft im Ausland Mittel zuzuwenden, wenn die Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird. Das kann u. a. mit der Verleihungsurkunde als „Charity“ des jeweiligen Drittlandes gelingen.
Hinsichtlich der Dokumentation der Mittelverwendung bestehen bei Mittelweitergaben an Körperschaften in Drittländern erhöhten Mitwirkungspflichten. Als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland dienen nach Auffassung des bayerischen Landesamts für Steuern insbesondere:
- Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
- Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
- Ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
- Material über die getätigten Projekte, z. B. Prospekte, Presseveröffentlichungen,
- Gutachten eines Wirtschaftsprüfers u. Ä. bei großen oder andauernden Projekten,
- Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u. Ä. gefördert werden und
- Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.