In diesem Beitrag geht es um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, die Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung und die Aberkennung, sofern die Vorgaben nicht eingehalten werden. Kenntnisse im Umgang mit dem Finanzamt und den steuergesetzlichen Verfahren sind essenziell, um das Verwaltungshandeln dieser Behörde verstehen zu können.
1. Anerkennung
Zunächst legt ihr eure Satzung (den Gesellschaftsvertrag) dem örtlich zuständigen Finanzamt (FA) zur Prüfung vor. Das Amt prüft dann, ob die Kriterien der Abgabenordnung und insbesondere der Steuermustersatzung erfüllt sind.
Die Voraussetzungen der Abgabenordnung bei Gemeinnützigkeit sind Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, Allgemeinheit und Selbstlosigkeit. (siehe Artikel “Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit”)
Darüber hinaus müssen die Satzungszwecke und die Art und Weise der Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass das FA anhand der Satzung erkennen kann, ob die Anforderungen eingehalten werden. Dabei muss die Satzung die Festlegungen der Steuermustersatzung enthalten.
- Steuermustersatzung
Die Steuermustersatzung findet sich in der Anlage zur Abgabenordnung (AO) und sollte möglichst im Wortlaut übernommen werden. Auch wenn dies nach der AO gar nicht notwendig wäre, wollen sich die Finanzämter in diesem Punkt die Satzungsüberprüfung einfach machen und bestehen in den meisten Fällen an einer buchstabengetreuen Übernahme (siehe “Die Steuermustersatzung einer gemeinnützigen Körperschaft erklärt”).
- Tatsächliche Geschäftsführung
Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Tätigkeit nur auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke richten, die in der Satzung stehen. Diesen Nachweis erbringt die Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben (siehe dazu “Die vier Tätigkeitsbereiche einer gemeinnützigen Körperschaft”).
Die laufende Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgt im Rahmen der steuerlichen Veranlagung. Prüfungsgegenstand sind die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung. Das Finanzamt prüft neben der Einhaltung der Vorschriften der Abgabenordnung auch anhand der Einzelsteuergesetze, wie Körperschaftssteuergesetz und Umsatzsteuergesetz.
Die Prüfung erfolgt nach jedem abgelaufenen Veranlagungszeitraum erneut. Bei gemeinnützigen Körperschaften mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen bis zu 45.000 Euro im Jahr beträgt der Zeitraum drei Jahre. Dazu hat die gemeinnützige Körperschaft den Vordruck “Gem 1”, die vereinfachte Erklärung für gemeinnützige Körperschaften abzugeben. Falls die Prüfung ergeben sollte, dass voraussichtlich Steuern zu zahlen sind, muss eine normale Körperschaftssteuer-Erklärung abgegeben werden.
Das Finanzamt wird daraufhin einen der drei Bescheide erlassen:
- einen Freistellungsbescheid (Vordruck Gem 1) oder
- einen Körperschaftssteuerbescheid mit teilweiser Steuerbefreiung, sofern ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt (Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid Gem 4a) oder
- einen Körperschaftsteuerbescheid mit voller Steuerpflicht, d. h. die Gemeinnützigkeit wird nicht anerkannt.
2. Aberkennung
Sofern die gemeinnützige Körperschaft sich nicht an die Vorgaben der Abgabenordnung (AO) hält, wird das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen.
Fehler und Verstöße gegen die AO können z. B sein:
- Die Satzung entspricht nicht mehr den Vorschriften aus der AO.
- Die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß.
- Unangemessen hohe Vergütungen werden gezahlt.
- Zuwendungsbestätigungen werden missbräuchlich ausgestellt.
- Mittel werden entgegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung angespart.
- Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden unzulässigerweise Mittel aus dem ideellen Bereich eingesetzt.
- Die Körperschaft verfolgt nur noch einen wirtschaftlichen Selbstzweck.
- Es liegen Verletzungen der Rechtsordnung, wie Steuerhinterziehung, vor.
Die Verstöße führen zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit für das komplette Jahr in welchem der Verstoß erfolgt ist. Die Körperschaft besteht dann als steuerpflichtige Körperschaft fort.
Ein Sonderfall ist ein Fehler bei der Mittelverwendung. Hier kann das FA eine Nachfrist setzten, ohne die Gemeinnützigkeit gleich zu entziehen.
Vermögensbindung
Gravierender als diese Rechtsverstöße sind Verfehlungen gegen die Vermögensbindung. Hier kann die Körperschaft so behandelt werden, als sei sie von Anfang an steuerpflichtig gewesen. Die Nachversteuerung kann für die letzten 10 Jahre festgesetzt werden. Die hohen Geldforderungen des FA führen in der Regel zur Insolvenz der Körperschaft.
Verstöße gegen die Vermögensbindung können durch Satzungsfehler oder auch in tatsächlicher Hinsicht geschehen. Das ist z. B. der Fall, wenn gegen das Selbstlosigkeitsgebot gehandelt wird, und diese Verletzung so schwer wiegt, dass sie einer Verwendung des gesamten Vermögens für satzungsfremde Zwecke gleichkommt.