R.1. Rechtsformen im Überblick und Grundlagen Rechtsformen

Hier bekommen Sie einen Überblick, welche Rechtsformen es gibt und welche davon für gemeinwohlorientierte Gründungsvorhaben geeignet sind.

Die Rechtsform ist das Gerüst für jeder Unternehmung und die Auswahl hat rechtliche, finanzielle und gemessen am administrativen Aufwand zeitliche Folgen für die Gründer. Es gibt weder die optimale Rechtsform noch die Rechtsform auf Dauer.

Attraktiv aus Sicht der Gründerinnen und Gründer sind natürlich oft Rechtsformen, die mit wenig Gründungskapital errichtet werden können und bei denen der administrative Aufwand so gering wie möglich ist.

Deswegen ist es im sozialunternehmerischen Bereich üblich, zunächst mit wenig Aufwand und unter Einsatz von wenig Ressourcen (Geld und Zeit) zu gründen. Sofern das Unternehmen sich gut entwickelt, kann dann mittelfristig die Umsetzung der Geschäftsidee durch die Umwandlung der bestehenden Rechtsform oder durch die Gründung von weiteren Gesellschaften gefördert werden.

Wichtige Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl können sein:

  • Anzahl der erforderlichen Gründungsmitglieder

  • Formvorschriften bei der Gründung und laufender administrativer Aufwand

  • Höhe des notwendigen Gründungskapitals

  • Haftungsfragen

  • Finanzierung (Eigen- und Fremdfinanzierung)

  • Stimmrecht und Entscheidungsspielraum der GründerInnen

  • Gemeinnützigkeit

Die für sozialunternehmerische Gründungen in Betracht kommenden Rechtsformen sind Personengesellschaften, Körperschaften und Stiftungen. Da die Gründungen in der Regel von mindestens zwei Personen betrieben werden, spielen Einzelunternehmungen grundsätzlich keine Rolle.

Durch den so genannten Typenzwang können GründerInnen nur zwischen den bestehen Rechtsformen auswählen. Innerhalb der Typen sind sie jedoch sehr frei und können innerhalb eines gewissen Rahmens die bestehenden Rechtsformen untereinander mischen, sofern dies dem Geschäftsmodell dient.

Personengesellschaften

Als Grundform der Personengesellschaft kommt die GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch BGB-Gesellschaft in Betracht. Da die GbR formfrei gegründet werden kann, werden GründerInnen in der Regel dieses Rechtsformstadium immer durchlaufen und sei es nur, weil die Geschäftsidee gerade an Prototypen getestet wird und bislang noch keine andere Rechtsform gegründet wurde.

Der Vollständigkeit halber seien hier auch die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) genannt, obwohl diese eher eine untergeordnete Rolle bei SozialunternehmerInnen spielen. Beide Rechtsformen sind Personengesellschaften für kaufmännische Geschäftsideen, bei denen die Regelungen des Handelsgesetzbuches gelten und im Falle der KG die Haftung für Gesellschafter begrenzt werden kann.

Körperschaften

Eine entscheidende Rolle hingegen nehmen die Körperschaften ein. Hier sind der eingetragene Verein (e. V.) und die Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) die in Betracht kommenden Rechtsformen für Gründer. Die Genossenschaft, eine weitere körperschaftlich organisierte Rechtsform, könnte eine Rolle spielen, wenn für das Geschäftsmodell basisdemokratische Entscheidungsfindungen und eine Eigenkapitalisierung der Gesellschaft über die Mitglieder wichtig sind.

Eine Körperschaft ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur gemeinschaftlichen Zweckverfolgung. Der Fortbestand der Körperschaft ist unabhängig von Wechsel ihrer Mitglieder. Die Körperschaft ist daher eine rechtsfähige juristische Person, d. h. sie ist Trägerin eigener Rechte und Pflichten.

Damit Körperschaften im Rechtsverkehr überhaupt handeln können, benötigen sie Organe, die sowohl die Vertretung nach außen, als auch die Geschäftsführung nach innen übernehmen und den Mitgliederwillen artikulieren.

Stiftungen

Stiftungen sind im Bereich der sozial ausgerichteten Unternehmungen nicht mehr wegzudenken. Als verselbstständigte Vermögensmassen sind diese eine attraktive Rechtsform für Unternehmungen, bei den der Stifterwille unantastbar sein soll. Bei Gründungen mit wenig Kapital hat die rechtsfähige Stiftung eher keine Bedeutung, kann jedoch gerade in hybriden Geschäftsmodellen eine wichtige Rolle einnehmen.

Sofern eine dauerhafte Vermögenswidmung für die Umsetzung der Geschäftsidee entscheidend ist, kann bereits mit 1 Euro eine nichtrechtsfähige Stiftung (oft auch unselbständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung genannt) gegründet werden. Das Vermögen der Stiftung übernimmt vertraglich ein Treuhänder und deswegen eignet sich diese Gestaltung eher für reine Fördertätigkeiten als für operative Geschäfte.

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