Die Genossenschaft ist die Rechtsform für gemeinschaftliches und solidarisches Wirtschaften. Genossenschaften dienen dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Die Gründung einer Genossenschaft ist dabei länger und aufwändiger als bei anderen Gesellschaften. Kompensiert wird dieser Aufwand durch das hohe Ansehen der Genossenschaften und die solidarische Verfassung der Organisation. Regelungen zur Genossenschaft finden sich im Genossenschaftsgesetz (GenG).
Jede Genossenschaft hat einem Prüfungsverband anzugehören. Durch die obligatorische Gründungsprüfung und die regelmäßigen Zwischenprüfungen haben Genossenschaften ein geringes Insolvenzrisiko. Wie hoch die zu entrichtenden Gebühren sind, variiert innerhalb der verschiedenen Genossenschafts- bzw. Prüfungsverbände. Hier lohnt sich ein Vergleich. Dabei sollte allerdings auch geprüft werden, welche Leistungen der Verband hinsichtlich betriebswirtschaftlicher, steuerlicher und rechtlicher Beratung bietet.
Folgende Gebühren fallen für den Prüfungsverband an:
- Gründungskosten: Je nach Größe der Genossenschaft und in Abhängigkeit davon, ob die Unterlagen zum Zeitpunkt der Gründung vollständig und fehlerfrei vorliegen oder nicht, betragen die Gründungskosten (einmalig) zwischen 1.200 und 2.500 Euro.
- Mitgliedsbeiträge: Die Prüfungsverbände verlangen dafür je nach Unternehmensgröße zwischen 200 und 1.800 Euro pro Jahr.
- Gebühren der Zwischenprüfungen: Kleine Genossenschaften werden nur alle zwei Jahre geprüft. Dafür sind rund 800 Euro zu veranschlagen.
Als Gründungskosten fallen dann noch Ausgaben für das Registergericht (ca. 150 Euro) und die notarielle Beglaubigung des Anmeldeschreibens (abhängig vom Geschäftswert/ Kapital der Genossenschaft) an.
Um eine Genossenschaft zu gründen, sind folgende Schritte nötig:
- Der Geschäftsplan (mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) und die Satzung wird durch den Prüfungsverband vorab geprüft.
- Die Gründungsversammlung beschließt die Satzung und wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat.
- Der Prüfungsverband erstellt ein Gründungsgutachten.
- Es sind ggf. Genehmigungen, abhängig vom jeweiligen Unternehmenszweck, einzuholen.
- Die Anmeldung und Eintragung beim Genossenschaftsregister ist durch den Vorstand zu bewirken.
- Die Anmeldung ist beim Gewerbeamt vorzunehmen.
Zur Gründung der Genossenschaft kommen mindestens drei Personen zusammen, die eine schriftliche Satzung aufstellen. Die Satzung muss enthalten:
- die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
- den Unternehmenszweck,
- die Höhe des Geschäftsanteils,
- Bestimmungen, ob und in welcher Höhe die Mitglieder Nachschusspflichten haben,
- Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung,
- Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft und
- Bestimmungen zur Bildung von Rücklagen, zu denen die Genossenschaft verpflichtet ist.
Eine bestimmte Haftungssumme muss die Genossenschaft bei der Gründung nicht aufweisen. Für Schulden der Genossenschaft haften die Genossenschaftsmitglieder nicht persönlich. Die unbegrenzte Nachschusspflicht für aufgezehrte Genossenschaftsanteile kann durch die Satzung beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Durch die Nachschusspflicht wird bestimmt, ob und in welcher Höhe ein Mitglied Geld in die Genossenschaft bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft einzahlen muss, sofern die Gläubiger ihr Geld nicht vollständig aus der Insolvenzmasse zurückerhalten würden.
Eine Genossenschaft besteht grundsätzlich aus drei Organen. Der Generalversammlung (die Versammlung aller Mitglieder), dem Vorstand und dem Aufsichtsrat. Dabei müssen kleinere Genossenschaften bis zu 20 Mitgliedern keinen Aufsichtsrat bestellen und benötigen mindestens eine Person als Vorstand.
Das Stimmrecht der Genossenschaft ist nicht an die Geschäftsanteile wie bei der GmbH gebunden. Stattdessen besitzt jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner gezeichneten (gekauften) Geschäftsanteile.
Die Genossenschaft ist zur Buchführung verpflichtet und hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Regelungen dazu finden sich über Verweise aus dem Genossenschaftsgesetz im Handelsgesetzbuch (HGB).
Haftungsfragen in der Genossenschaft betreffen drei Bereiche: (I) die Haftung der Genossenschaft, (II) die Haftung der Organmitglieder und (III) die Haftung der Mitglieder.
(I) Die Genossenschaft haftet z. B. für die in ihrem Namen handelnden Organe, sofern die Organe, also etwa der Vorstand, in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung eine schadensersatzpflichtige Handlung begehen. Das heißt der Vorstand muss gerade als Mitglied des Organs und nicht als Privatperson gehandelt haben. Auch für Verhalten der Hilfspersonen haftet die Genossenschaft, soweit dieses Verhalten zurechenbar ist.
(II) Im Genossenschaftsgesetz ist die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder gegenüber der Genossenschaft explizit geregelt. Danach haben „die Vorstandsmitglieder (…) bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.“
(III) „Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft“, so steht es im Genossenschaftsgesetz. Eine Haftung der Mitglieder der Genossenschaft gegenüber Gläubigern der Genossenschaft besteht daher grundsätzlich nicht, es sei denn die Nachschusspflicht der Mitglieder wurde in der Satzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen (siehe oben).