city of london, bank, london-4481399.jpg

Basiswissen Hybride Gesellschaftsstruktur

Eure Idee ist auf einen sozialen Mehrwert gerichtet und das ist gut so. Damit das auch so bleibt, muss sich zumindest euer Geschäftsmodell selbst tragen, damit ihr z. B. Spielräume zur Skalierung Eurer Idee bekommt. Und sofern ihr als Gründer:innen auch euren Lebensunterhalt mit dem bestreiten wollt, was euch Spaß macht und für euch  sinnstiftend ist, so könnte für euch eine hybride Gesellschaftsstruktur eine Lösung sein.

Am Ausgangspunk eurer Überlegungen steht, wie ihr mit eurem Geschäftsmodell die größte gesellschaftliche Wirkung erzielen könnt und wie die Rechtsformwahl euch als Gründungsgruppe und jeden einzelnen im Team stärken kann.

Aus dem Spektrum der Unternehmenszwecke können Sozialunternehmer:innen folgende Modelle wählen:

  • eine gemeinnützige Körperschaft gründen und im klassischen gemeinnützigen Sektor tätig werden,
  • ein „Social Business“ betreiben, das als wirtschaftlich profitables Sozialunternehmen arbeitet, die Gewinne reinvestiert und den Eigentümern keine Gewinne ausschüttet, um so einen “mission drift” zu verhindern oder
  • eine hybride Gesellschaftsstruktur aufbauen, die sowohl im klassischen gemeinnützigen Sektor unterwegs ist als auch ein wirtschaftlich profitables Social Business betreibt, um vom Besten der beiden Welten zu profitieren.

Eine hybride Gesellschaftsstruktur zeichnet sich durch Einnahmen der klassischen gemeinnützigen Rechtsformen wie Spenden, Zuschüsse oder Schenkungen und Vermächtnisse aus und daneben gibt es Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäften.

Jede gemeinnützige Rechtsform hat die Vorgaben des Steuerrechts hinsichtlich der Gemeinnützigkeit zu beachten und deswegen gibt es verschiedene Möglichkeiten, die hybride Gesellschaftsstruktur mit ihren vermischten Einnahmequellen umzusetzen:

  • die gemeinnützige Körperschaft betreibt einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
  • die gemeinnützige Körperschaft gründet oder beteiligt sich an einem Social Business oder
  • Inhaber/ Mitglieder der gemeinnützigen Körperschaft gründen ein eigenständiges Social Business.

(1) Die gemeinnützige Körperschaft betreibt einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Eine gemeinnützige Gesellschaft darf nur steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Sofern Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb hinzukommen sollen, können diese Geschäftsbetriebe als steuerlich begünstigte Zweckbetriebe oder als normal besteuerter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb laufen.

Zweckbetriebe sind unbedingt notwendig, um die ideellen Zwecke der Gesellschaft zu verwirklichen, während hingegen der reine wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht unbedingt notwendig ist, um die ideellen Zwecke zu erreichen. Ein Beispiel für Zweckbetriebe sind Behindertenwerkstätten der Wohlfahrts- und Sozialverbände. Reine Wirtschaftsbetriebe sind der Verkauf von Speisen und Getränken bei einer kulturellen Veranstaltung.

Der eingegliederte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird von der ideellen Arbeit vornehmlich buchhalterisch, ggf. auch organisatorisch getrennt. Die wirtschaftlichen Aktivitäten werden dabei – je nach ihrer Nähe zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Trägers – als steuerbegünstigter Zweckbetrieb oder als voll steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt. Zu beachten ist auch, dass die wirtschaftliche Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet sein muss, damit der gemeinnützige Status nicht verlorengeht.

(2) Die gemeinnützige Körperschaft gründet oder beteiligt sich an einem Social Business

Ausgelagerte Geschäftsbetriebe werden oft als Tochtergesellschaft der gemeinnützigen Träger gegründet. Damit besteht zwischen Träger und Tochtergesellschaft eine finanzielle und teilweise organisatorische Verstrickung. Die häufigste Form der Auslagerung von Geschäftsbetrieben im gemeinnützigen Kontext ist die Ausgründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt).

Bei der GmbH-Ausgründung/ UG-Ausgründung werden die wirtschaftlichen Aktivitäten in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlagert, deren einziger oder anteiliger Gesellschafter der gemeinnützige Träger ist.

Sofern die gemeinnützige Körperschaft eine For-Profit GmbH/ UG als beherrschender Gesellschafter gründen will, darf das für die Stammeinlage eingesetzte Kapital nur aus den freien Rücklagen des gemeinnützigen Trägers stammen.

Die Gewinne der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft fließen als Ausschüttungen anteilig an die Gesellschafter. Beim gemeinnützigen Träger werden diese Zuflüsse abhängig vom Einfluss, den er in der Steuerung der Gesellschaft ausübt, entweder als Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (bei ausgeübtem Steuerungseinfluss) oder als Vermögensverwaltung (wenn kein Steuerungseinfluss ausgeübt wird) verbucht.

(3) Inhaber/ Mitglieder der gemeinnützigen Körperschaft gründen ein eigenständiges Social Business

Bei der freistehenden Variante des For-Profit-Geschäftsbetriebes wird die Bindung zwischen gemeinnütziger Körperschaft und wirtschaftlicher Ausgründung in der Regel durch die Personenidentität von Vorstandsmitgliedern/ Gesellschafter:innen der gemeinnützigen Rechtsform und den Gesellschaftern der wirtschaftlichen Rechtsform gewahrt.

Durch die rechtliche Trennung können beide Gesellschaften ohne Beschränkungen arbeiten. Einzig durch die Personenidentität ist eine strategische Zusammenarbeit gewährleistet.

Nach oben scrollen
Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner