team, friendship, group-4529717.jpg

Basiswissen eingetragener Verein/ e. V.

Der eingetragene Verein ist die am häufigsten gegründete Körperschaft in Deutschland. Gerade auch im sozialunternehmerischen Bereich gewährleistet er eine demokratische Beteiligung vieler Personen bei vergleichbar geringem Gründungsaufwand und laufenden Kosten.

Von der rechtlichen Konstruktion her ist der Verein die Urform aller körperschaftlichen Rechtsformen. Alle grundlegenden Regelungen zum Verein finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die gesetzlich vorgesehenen Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsgremium und für alle wesentlichen Entscheidungen im Verein zuständig. Mitglieder haben in diesem Gremium eine Stimme und sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und nimmt den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen.

Der Vorstand ist das Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan. Jeder Verein muss mindestens eine Person in den Vorstand wählen. In der Praxis haben Vereine oft drei bis fünf Vorstände. Die Aufgaben können im Vorstand kollegial mit gleichen Rechten und Pflichten verteilt werden oder hierarchisch mit unterschiedlichen Funktionsbeschreibungen. Soweit ein Vorstandsmitglied durch die Satzung ein festgelegtes Aufgabengebiet zugewiesen bekommen hat, ist seine Verantwortung (und damit Haftung) auch nur auf dieses Gebiet beschränkt.

Bei einer Haftung im Verein kommen drei Möglichkeiten in Betracht (I) der Verein, (II) die Organmitglieder und (III) die Vereinsmitglieder.

(I) Der Verein haftet z. B. für die in seinem Namen handelnden Organe, sofern der Vorstand in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung eine schadensersatzpflichtige Handlung begeht. Das heißt, der Vorstand muss gerade als Mitglied des Organs und nicht als Privatperson gehandelt haben. Auch auf besondere Vertreter, wie einen Vereins-Geschäftsführer findet diese Organhaftung Anwendung.

Weiterhin hat der Verein für Erfüllungsgehilfen zu haften, die mit Wissen und Wollen des Vereins bei der Erfüllung einer dem Verein obliegende Verbindlichkeit tätig werden. Auch aus der Tätigkeit weisungsgebundener Verrichtungsgehilfen, wie etwa Angestellte, kann sich eine Einstandspflicht des Vereins ergeben.

(II) Die für den Verein handelnden Organe, wie z. B. der Vorstand, können zum einen gegenüber dem Verein und zum anderen gegenüber den Vereinsgläubigern haften. Die Haftung kann sich dabei u.a. ergeben aus:

  • der Verletzung der dem Verein obliegenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten,
  • der Verschleppung der Beantragung des Insolvenzantrages,
  • der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den vom Verein beherrschten Gefahrenkreis oder
  • der Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten in vereinseigenen Publikationen.

Neben dem Vorstand wird regelmäßig auch der Verein haften und der geschädigte Dritte kann sich aussuchen, gegenüber wem er seinen Schaden geltend macht (gesamtschuldnerische Haftung).

(III) Die Vereinsmitglieder in einem eingetragenen Verein haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins. Eine Haftung eines Vereinsmitgliedes kommt nur dann in Betracht, wenn es selber rechtswidrig gehandelt hat und diese Handlung ursächlich einen Schaden beim Verein oder einen Dritten verursacht hat.

(IV) Da diese Haftungsrisiken Menschen vom Engagement in einem Verein abschrecken können, hat der Gesetzgeber im BGB auch Haftungserleichterungen eingeführt, um ehrenamtliches Engagement in einem Verein zu fördern. Sofern Vereinsmitglieder satzungsgemäß Aufgaben für den Verein wahrnehmen oder Organmitglieder/ besondere Vertreter unentgeltlich tätig werden oder ihre Vergütung 840 Euro im Jahr nicht überschreitet, ist deren Haftung gegenüber dem Verein und den Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Außerdem können sie bei einer Haftung gegenüber Dritten eine Befreiung von der Verbindlichkeit vom Verein verlangen, solange sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Entscheidendes Dokument für den Verein ist seine Satzung. Damit ein Verein ins Vereinsregister eingetragen werden kann, müssen mindestens 7 Personen dem Verein beigetreten sein und die Gründungssatzung unterschrieben haben. Somit kann die Gründungssatzung auch grundsätzlich von zwei Personen erstellt werden und die restlichen Personen treten anschließend dem Verein bei und bekunden damit ihren Willen, den in der Satzung niedergelegten Zweck gemeinsam zu verfolgen.

Mindesterfordernisse an den Inhalt einer Vereinssatzung sind Regelungen zu:

  • Zweck des Vereins,
  • Namen und Sitz des Vereins und
  • den Hinweis, dass der Verein eingetragen werden soll.

Weiterhin soll die Vereinssatzung folgende Regelungen enthalten:

  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • darüber, ob (und welche) Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (die Beitragshöhe sollte zweckmäßigerweise in einer leicht zu ändernden Beitragsordnung geregelt werden),
  • über die Bildung des Vorstands,
  • über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
  • über die Form der Berufung und
  • über die Beurkundung der Beschlüsse.

Der Gründungsaufwand ist sehr gering, soweit die Gründer:innen die Dokumente alle selbst erstellen und nur die Beglaubigungskosten des Notars zahlen müssen. Registerkosten fallen bei gemeinnützigen Vereinen in den meisten Bundesländern nicht an, so dass die Kosten oft nur ca. 25 bis 50 Euro betragen.

Das Anmeldeschreiben ans Vereinsregister muss bei einem Notar beglaubigt werden. Dazu könnt ihr ein Anschreiben erstellen und dann eure Unterschrift unter dem Anmeldeschreiben bei einem Notar beglaubigen lassen. Nach der Eintragung ins Vereinsregister beginnt der Verein als Rechtsperson zu leben und die Gründer:innen sind nicht mehr persönlich haftbar.

Sofern es die Satzung vorsieht, kann ein Verein auch weitere Organe vorsehen. Ein Beirat soll oft externen Sachverstand in die Vereinsarbeit holen und Controlling-Aufgaben übernehmen. Ein:e besonderer:e Vertreter:in kann für genau bezeichnete Aufgaben bestimmt werden und beispielsweise als Geschäftsführer:in oder Projektverantwortliche:r den Vorstand von der ehrenamtlichen Tätigkeit entlasten.

Die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder verhindert es nicht, dass für bestimmte Tätigkeiten der zeitliche Aufwand abgegolten wird. Hierzu ist jedoch zwingend eine Regelung in der Satzung vorzusehen. Auslagenersatz für Fahrt-, Telefon-, Internet- oder Kopierkosten sind gegen Beleg jederzeit möglich.

Wichtig ist noch, dass der Verein nur dann im Vereinsregister eingetragen wird und damit zum e.V. wird, wenn er ein Idealverein ist. Idealvereine sind Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Oft verfolgen diese Vereine soziale, kulturelle, gesellschaftliche, wohltätige, wissenschaftliche oder sonstige nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtete Ziele. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Idealverein nicht doch wirtschaftlich aktiv sein kann. Allerdings muss die wirtschaftliche Betätigung den Hauptzweck des Vereins fördern und dem Vereinszweck unverkennbar untergeordnet sein. Sofern dieses Nebenzweckprivileg nicht beachtet wird und der Verein als wirtschaftlicher Verein eingestuft wird, lehnt das Vereinsregister die Eintragung wegen Rechtsformverfehlung ab. Es wird wegen der wirtschaftlichen Zweckverfolgung auf die Rechtsformen der dafür besser geeigneten Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften verweisen.

Der laufende administrative Aufwand im eingetragenen Verein ist sehr überschaubar. Nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Vorstand der Mitgliederversammlung über die Geschäftsführung zu berichten und Rechenschaft abzulegen. Das geschieht durch einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht.  Letzteres umfasst eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Eine besondere Form ist nicht vorgesehen, sofern der Verein kein Gewerbe betreibt. Unterhält der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, muss zumindest eine Einnahmen- Überschussrechnung erstellt werden.

Der Koalitionsvertrag 2021–2025 vom 7.12.2021 sieht unter dem Stichwort „Zivilgesellschaft und Demokratie“ für die 20. Legislaturperiode vor, bürgerschaftliches Engagement zu unterstützen und dabei das Ehrenamt von Bürokratie und Haftungsrisiken zu entlasten. Zu hoffen ist, dass bald Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht werden, welche die ehrenamtliche Arbeit noch stärker und wirkungsvoller fördern als bisher und bestehende Hemmnisse für eine Mitarbeit in Vereinen beseitigt werden.

Nach oben scrollen
Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner