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Basiswissen Gesellschaft bürgerlichen Rechts/ GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft) ist die Grundform aller Personengesellschaften und einfach und schnell gegründet. Als gebräuchliche Abkürzung wird “GbR” als Namenszusatz verwendet. Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts, welche 2024 in Kraft tritt, wird es wesentliche Änderungen für die GbR geben.

Zentrales Element der Reform (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)) ist die Einführung eines GbR-Registers (Gesellschaftsregister). Diese Registereintragung ist freiwillig und die Gesellschafter:innen einer GbR können bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. Ab 2024 wird es dann zwei Arten von GbRs geben. Zum einen die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) und die nicht eingetragene GbR.

Mit der Reform gleicht der Gesetzgeber die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der von den Gerichten in den letzten Jahrzehnten entwickelten Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR und zur Haftung der Gesellschafter an. Zum anderen wird die neu eingeführte Registerfähigkeit der GbR eine Reihe von praktischen Erleichterungen für die Gesellschafter:innen, aber auch für den Rechtsverkehr bringen, weil nun ganz leicht der Nachweis der Vertretungsbefugnis durch die Registereintragung erbracht werden kann.

Wie bereits in “Rechtsformen im Überblick und Grundlagen Rechtsformen” erwähnt, kann die GbR formfrei gegründet werden. Damit werdet ihr in der Regel dieses Rechtsformstadium bei der Umsetzung einer unternehmerischen Idee immer durchlaufen und sei es nur, weil ihr z.B. gerade Eure Geschäftsidee an einem Prototyp testet und bislang noch keine andere Rechtsform gegründet habt.

Die GbR kommt sogar zustande, wenn ihr euch mündlich verständigt und zu bestimmten Leistungen untereinander verpflichtet. Deswegen sind sogar Fahrgemeinschaften im rechtlichen Sinne GbRs, weil hier die Absprache ist, dass eine Person ihr Auto zur Verfügung stellt und eine andere Person täglich zur Arbeit mitnimmt und im Gegenzug dafür einen gewissen Beitrag für Kraftstoffe und eventuell auch für die sonstige Abnutzung des Autos bekommt.

Eine GbR wird also zur Erreichung eines bestimmten Zwecks gegründet. In eurem Falle zur Umsetzung eurer Geschäftsidee und dem Teilen der damit verbundenen Rechte und Pflichten. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die GbR-Partnerschaft in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten. Bedeutung bekommen Verträge, ob man es nun will oder nicht, bei Auslegungsfragen und im Streitfalle. Bei mündlichen Vereinbarungen verblasst der Inhalt mit der Zeit, wird schließlich ganz vergessen und dann steht (ungewollt) Aussage gegen Aussage. Besser ihr haltet euch an Goethe, der auch schon wusste: “Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.”

Da der Gesellschaftsvertrag formfrei geschlossen werden kann, könnt ihr frei von Mindestanforderungen alles regeln, was euch wichtig erscheint. Oft werden das sein:

  • der Name und Sitz der Gesellschaft,
  • der Gesellschaftszweck,
  • die Gesellschafter mit ihren Anteilen,
  • Vertretung der Gesellschaft nach außen und die Geschäftsführung nach innen,
  • Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters,
  • Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft und
  • Regelungen zur Beteiligung der Gesellschafter an Gewinnen und Verlusten.

Die Mindestanzahl der Gründer:innen beträgt zwei Personen. Mindestkapital ist nicht erforderlich, da alle Gesellschafter:innen für die Schulden der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und persönlich haften. Die gesamtschuldnerische Haftung bei der GbR führt dazu, dass sowohl die GbR mit ihrem Gesellschaftsvermögen als auch jede:r einzelne Gesellschafter:in mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft einzustehen hat. Der Gläubiger kann nach seinem Belieben die Leistung von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.

Durch die Reform wird die Nachhaftung für Gesellschafter:innen einer GbR bei Ausscheiden aus der Gesellschaft gesetzlich auf fünf Jahre beschränkt. Die Frist begann bisher erst mit Kenntnis des entsprechenden Gläubigers zu laufen. Durch die Einführung des Gesellschaftsregisters, kann zukünftig die Frist beginnen, sobald das Ausscheiden in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Außerdem wurde bisher bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters die gesamte Gesellschaft aufgelöst, es sei denn der GbR-Vertrag enthielt eine Fortsetzungsklausel. Durch die Reform hat nun der Bestand der Gesellschaft Vorrang. Die Kündigung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters führt nun nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Sofern gewollt ist, dass diese Rechtsfolge weiterhin eintritt, ist in Zukunft im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Auflösung zu regeln.

Sehr wichtig ist auch das Namensrecht der GbR. Gesetzlich ist dazu nichts geregelt, so dass sich dazu eine ständige Praxis herausgebildet hat. Oft weicht diese Praxis innerhalb der jeweiligen Industrie-und-Handelskammer-Bezirke voneinander etwas ab. Wichtig ist zum einen, dass der Name für die GbR eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen muss und über die Rechtsform nicht täuschen darf. Zum anderen sollte der Name auch immer noch praktikabel bei mehreren Gesellschafter:innen sein.

In der Praxis empfehlen die Industrie und Handelskammern daher, dass die Gesellschafter:innen mit Vor- und Nachnamen genannt werden und dazu die Geschäftsbezeichnung “GbR” angefügt wird. Also z. B. Maxi Musterfrau und Max Mustermann GbR. Ein Fantasiename neben den Personennamen ist möglich. Also z. B. Fantasiename Maxi Musterfrau und Max Mustermann GbR. Bei mehr als drei Gesellschafter:innen wird diese Kombination zu lang oder zu umständlich. Deswegen genügt es dann, nur die Nachnamen oder nur eine Auswahl der Gesellschafter zu nennen. Die Namen der übrigen Gesellschafter:innen sind dann im Geschäftsbrief, bei E-Mails und im Webseiten-Impressum an geeigneter Stelle in ausführlicher Form anzugeben.

Abschließend zwei Anmerkungen zu Steuerfragen: Bei der Einkommensteuer sind die einzelnen Gesellschafter:innen Steuersubjekt und nicht die GbR. Besteuert werden daher sie selbst, nicht die Gesellschaft als Ganzes. Über eine gesonderte Feststellung wird der Gewinn der GbR ermittelt, welcher dann von den Gesellschafter:innen in deren persönlicher Einkommenssteuererklärung anzugeben ist. Bei der Umsatzsteuer hingegen wird die GbR-Gesellschaft als eigenständiges Subjekt besteuert, die GbR hat also die Umsatzsteueranmeldung und -abführung selbst vorzunehmen.

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