Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die GmbH, ist als Kapitalgesellschaft für Gründungsvorhaben mit einem unternehmerischen Fokus geeignet und durch die Haftungsbeschränkung auf die Stammeinlage (mindestens 25.000 Euro) beziehungsweise das Gesellschaftsvermögen für die Gesellschafter sehr sicher.
Gleichzeitig lassen sich in der GmbH Entscheidungen flexibler und schneller treffen als in einem Verein oder einer Genossenschaft. Als kaufmännische Rechtsform kann die GmbH zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden.
Organe der Gesellschaft
Die notwendigen Organe dieser Körperschaft sind die Gesellschafterversammlung und mindestens ein Geschäftsführer.
Eine GmbH kann sowohl als Einpersonengesellschaft als auch als Mehrpersonengesellschaft gegründet werden. Die Gesellschafterversammlung ist das Willensbildungsorgan der Gesellschafter. Hier entscheiden sie als (anteilige) Eigentümer über alle wesentliche Dinge ihres Unternehmens. Das Stimmrecht der Gesellschafter bestimmt sich nach den Anteilen an der Gesellschaft, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Als Gründer*innen könnt Ihr auf Eure eigene Gesellschaft also nur bestimmenden Einfluss nehmen, soweit Euer Anteil über 50 Prozent liegt, da in den Gesellschafterversammlungen die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit erfolgt. Eine qualifizierte Mehrheit (3/4 der abgegeben Stimmen) und damit die Möglichkeiten für Sperrminoritäten sieht das GmbH-Gesetz für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vor.
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach Außen und er ist operativ tätig. Er wird von der Gesellschafterversammlung bestellt und kontrolliert. Weil er für seine Tätigkeiten haftet, benötigt er das notwendige kaufmännische Wissen und er wird die Führung deswegen in aller Regel ausreichend vergütet übernehmen und nicht ehrenamtlich tätig werden.
Sofern die Gesellschafter ihre Gesellschaft selber lenken möchten, müssen sie sich als Geschäftsführer bestellen lassen. Diese geschäftsführenden Gesellschafter sind sowohl (anteilige) Eigentümer der Gesellschaft als auch operativ für die Gesellschaft tätig.
Gründung der Gesellschaft
Die GmbH-Gründung und Führung richtet sich nach dem GmbH-Gesetz. Um die Gesellschaft zu errichten, muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und notariell beurkundet werden. Vor dem Notar wird dann auch die Geschäftsführerbestellung protokolliert und der Notar wird danach die Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister bewirken.
Mit dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag entsteht die GmbH in Gründung (oder GmbH i. Gr.). Diese Vor-GmbH kann im Namen der Gesellschaft die Geschäftstätigkeit aufnehmen. Die Haftung der Gesellschafter ist bereits auf die Stammeinlage begrenzt und zusätzlich haftet jeder Gesellschafter für sein eigenes Tun oder Unterlassen persönlich.
Das Handelsregister wird die Anmeldung nur bearbeiten, wenn die Stammeinlagen der Gesellschafter in ausreichender Höhe erbracht wurden (Sacheinlagen vollständig samt Sachgründungsbericht und Bewertung und die Bareinlagen zu je einem Viertel, so dass die Einlagen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 Euro erreichen). Mit der Eintragung ins Handelsregister (HRB) ist die GmbH wirksam errichtet und wird als juristische Person Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten.
Haftung
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich gegenüber den Gläubigern. Die Gesellschafter haben nur die Verpflichtung ihren gezeichneten Gesellschaftsanteil einzuzahlen und dieses Kapital auch zu erhalten. Weil das Stammkapital keine Sicherungseinlage ist, kann nach der notariellen Prüfung das Geld für Geschäftszwecke verwendet werden. Das bedeutet, falls das Haftungskapital verwendet wird, müssen die Gesellschafter ihren Anteil erneut einzahlen, wenn Gläubiger auf das Haftungskapital zugreifen wollen.
Musterprotokoll
Eine Erleichterung bei der Gesellschaftsgründung stellt die sogenannte Musterprotokollgründung dar. In diesem Musterprotokoll sind nur die nötigsten Dinge geregelt, so dass die Gründungskosten und die Zeitdauer der Gründung verkürzt werden können. Das Musterprotokoll findet sich als Anlage zum GmbH-Gesetz. Sofern die Gesellschafter ihren Vertrag detaillierter, mit mehr als drei Gesellschaftern oder mehr als einem Geschäftsführer oder die Gesellschaft als gemeinnützige GmbH führen wollen, ist die Musterprotokoll-Gründung nicht möglich. Die Kehrseite des Musterprotokolls ist, dass von seinen Formulierungen nicht abgewichen werden darf. Bei den meisten Gründungen empfehlen sich jedoch detailliertere Regelungen im Gesellschaftsvertrag, damit es später keine unliebsamen Überraschungen gibt.
Inhalt des Gesellschaftsvertrages
Laut GmbH-Gesetz muss der der Gesellschaftsvertrag enthalten:
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die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
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den Gegenstand des Unternehmens,
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den Betrag des Stammkapitals,
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die Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt.
Weiterhin empfiehlt sich die Aufnahme weiterer Punkte wie:
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Geschäftsführung und Vertretung
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Stimmrechte und Beschlussfassung
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Gewinn-und Verlustverteilung
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Regelung der Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen
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Regelungen zum Ausscheiden der Gesellschafter
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Regelungen, wie über den Geschäftsanteil verfügt werden darf
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Wettbewerbsverbote
Buchführungspflicht
Die GmbH unterliegt als Kaufmann den Regelungen des Handelsgesetzbuches und ist somit auch buchführungspflichtig. Der GmbH-Geschäftsführer hat deswegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Kleine Kapitalgesellschaften, wie bei sozialunternehmerischen Gründungen üblicherweise der Fall, müssen den Jahresabschluss spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres aufstellen. Hierzu gehören ein Inventar, eine stark verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung. Ein Anhang ist notwendig, sofern die Angaben nicht in der Bilanz erscheinen. Die Pflichtveröffentlichung entfällt auch, soweit der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger hinterlegt wird.