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Basiswissen GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die GmbH, ist als Kapitalgesellschaft für Gründungsvorhaben mit einem unternehmerischen Fokus geeignet und durch die Haftungsbeschränkung auf die Stammeinlage (mindestens 25.000 Euro) beziehungsweise das Gesellschaftsvermögen für die Gesellschafter sehr sicher.

Gleichzeitig lassen sich in der GmbH Entscheidungen flexibler und schneller treffen als in einem Verein oder einer Genossenschaft. Als kaufmännische Rechtsform kann die GmbH zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Eine GmbH kann sowohl als Einpersonengesellschaft als auch als Mehrpersonengesellschaft gegründet werden. Die notwendigen Organe dieser Körperschaft sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer:in.

Die Gesellschafterversammlung ist das Willensbildungsorgan der Gesellschafter:innen. Hier entscheiden sie als (anteilige) Eigentümer:innen über alle wesentlichen Dinge ihres Unternehmens. Das Stimmrecht jeder Person bestimmt sich nach den Anteilen an der Gesellschaft, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Als Gründer:innen könnt ihr auf eure eigene Gesellschaft also nur bestimmenden Einfluss nehmen, soweit euer Anteil über 50 Prozent liegt, da in den Gesellschafterversammlungen die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit erfolgt. Eine qualifizierte Mehrheit (3/4 der abgegebenen Stimmen) und damit die Möglichkeiten für Sperrminoritäten sieht das GmbH-Gesetz für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vor.

Die Geschäftsführung wird von der Gesellschafterversammlung bestellt, um die Gesellschaft nach außen zu vertreten und die operative Betriebsführung im Innenverhältnis zu übernehmen. Als Geschäftsführer:in benötigt ihr daher das notwendige kaufmännische Wissen und haftet gegebenenfalls für eure Handlungen. In der Regel wird daher diese Tätigkeit ausreichend vergütet, sie kann jedoch auch ehrenamtlich erbracht werden.

Sofern die Gesellschafter:innen ihre Gesellschaft persönlich lenken möchten, müssen sie sich als Geschäftsführung bestellen lassen. Diese geschäftsführenden Gesellschafter:innen sind dann sowohl (anteilige) Eigentümer:innen der Gesellschaft als auch operativ für die Gesellschaft tätig.

Die GmbH-Gründung und Führung richten sich nach dem GmbH-Gesetz. Um die Gesellschaft zu errichten, muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und notariell beurkundet werden. Vor dem Notar wird dann auch die Geschäftsführer:innenbestellung protokolliert und die Notarin wird danach die Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister bewirken. Seit 2022 ist durch ein notarielles Online-Verfahren die Unternehmensgründung und Registeranmeldung online möglich. Hierzu ist eine Registrierung beim Webportal der Bundesnotarkammer nötig.    

Mit dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag entsteht die GmbH in Gründung (GmbH i. Gr.). Diese Vor-GmbH kann im Namen der Gesellschaft die Geschäftstätigkeit aufnehmen. Sie ist rechtsfähig und haftet daher grundsätzlich selbst. Persönlich und mit dem eigenen Vermögen haften auch die geschäftsführend tätigen Gesellschafter. Alle Gründungsgesellschafter haften jedoch dann für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH, wenn es nicht zur Entstehung der GmbH, also zur Eintragung ins Handelsregister, kommt. Im Übrigen müssen sie gegenüber der Vorgesellschaft bis zur Eintragung für Verluste des Stammkapitals (sog. Unterbilanzhaftung) unbeschränkt einstehen; wobei der Haftungsumfang dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis entspricht. Das gilt aber nur, wenn sie dem vorzeitigen Geschäftsbeginn zugestimmt haben. Denn das vorgesehene Stammkapital der GmbH darf nicht durch Verbindlichkeiten der GmbH i. Gr. verbraucht werden.

Das Handelsregister wird die Anmeldung nur bearbeiten, wenn die Stammeinlagen der Gesellschafter:innen in ausreichender Höhe erbracht wurden. Bei einer Bareinlage sind das laut Gesetz von jedem Gesellschafter mindestens ein Viertel des eigenen Anteils, die in der Summe aber die Hälfte des Stammkapitals, also 12.500 Euro, erreichen müssen. Die Stammeinlage darf auch als Sacheinlage (z.B. Eigentum an Grundstücken oder Immobilien) erbracht werden; hier jedoch vollständig samt Sachgründungsbericht und Bewertung. Auch als Mischeinlage, also Bar- und Sacheinlage kombiniert, kann auf das Stammkapital eingezahlt werden. Im Ergebnis müssen jedenfalls mindestens 12.500 Euro zusammenkommen. Mit der Eintragung ins Handelsregister (HRB) ist die GmbH wirksam errichtet und wird als juristische Person Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten. Sollte die Stammeinlage nicht bis auf 25.000 Euro aufgestockt werden, haftet ihr als Gesellschafter mit eurem Privatvermögen für den verbleibenden Teil.

Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter:innen grundsätzlich nicht persönlich gegenüber den Gläubiger:innen. Die Gesellschafter:innen haben nur die Verpflichtung ihren gezeichneten Gesellschaftsanteil einzuzahlen und dieses Kapital auch zu erhalten. Weil das Stammkapital keine Sicherungseinlage ist, kann nach der notariellen Prüfung das Geld für Geschäftszwecke verwendet werden. Das bedeutet, falls das Haftungskapital verwendet wird, müsst ihr euren Anteil erneut einzahlen, wenn Gläubiger:innen auf das Haftungskapital zugreifen wollen.

Eine Erleichterung bei der Gesellschaftsgründung stellt die sogenannte Musterprotokollgründung dar. In diesem Musterprotokoll sind nur die nötigsten Dinge geregelt, so dass die Gründungskosten und die Zeitdauer der Gründung verkürzt werden können. Das Musterprotokoll findet sich als Anlage zum GmbH-Gesetz. Sofern ihr den Vertrag detaillierter gestalten, euer Unternehmen mit mehr als drei Gesellschafter:innen oder mehr als einem/r Geschäftsführer:in oder die Gesellschaft als gemeinnützige GmbH führen wollt, ist die Musterprotokoll-Gründung nicht möglich. Die Kehrseite des Musterprotokolls ist nämlich, dass von seinen Formulierungen nicht abgewichen werden darf. Bei den meisten Gründungen empfehlen sich jedoch detailliertere Regelungen im Gesellschaftsvertrag, damit es später keine unliebsamen Überraschungen gibt.

Laut GmbH-Gesetz muss der der Gesellschaftsvertrag enthalten:

  • die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
  • den Gegenstand des Unternehmens,
  • den Betrag des Stammkapitals und
  • die Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt.

Weiterhin empfiehlt sich die Aufnahme weiterer Punkte wie:

  • Geschäftsführung und Vertretung,
  • Stimmrechte und Beschlussfassung,
  • Gewinn- und Verlustverteilung,
  • Regelung der Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen,
  • Regelungen zum Ausscheiden der Gesellschafter,
  • Regelungen, wie über den Geschäftsanteil verfügt werden darf und
  • Wettbewerbsverbote.

Die GmbH unterliegt als Kaufmann den Regelungen des Handelsgesetzbuches und ist somit auch buchführungspflichtig. Die Geschäftsführung hat deswegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Kleine Kapitalgesellschaften, wie bei sozialunternehmerischen Gründungen üblicherweise der Fall, müssen den Jahresabschluss spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres aufstellen. Hierzu gehören ein Inventar, eine stark verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung. Ein Anhang ist notwendig, sofern die Angaben nicht in der Bilanz erscheinen. Die Pflichtveröffentlichung entfällt auch, soweit der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger hinterlegt wird.

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