Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz UG (haftungsbeschränkt) ist eine interessante Rechtsform für alle GründerInnen, die eine kaufmännische Gesellschaft benötigen, ihre Haftung beschränken wollen und gleichzeitig wenig Gründungskapital einbringen können.
Bei der Gründung der UG (haftungsbeschränkt) muss kein Mindeststammkapital von 25.000 Euro wie bei der GmbH aufgebracht werden, stattdessen reichen bereits 1 Euro als Stammkapital aus. Dies ist der größte Unterschied zur GmbH, deswegen wird die UG (haftungsbeschränkt) auch Mini-GmbH genannt.
Mit der Mini-GmbH besteht kein Grund mehr, auf eine britische Limited- Rechtsform auszuweichen, weil mit wenig Geldeinsatz eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet werden kann und diese nach dem bewährten GmbH-Gesetz gegründet und betrieben werden kann.
Rücklagenbildung
Als GründerInnen solltet Sie auch beachten, dass ¼ des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen sind. Diese gesetzliche Rücklage hat das Ziel, die Eigenkapitalausstattung der Mini-GmbH auf das Mindesthaftungskapital der GmbH von 25.000 Euro zu erhöhen. Der Jahresüberschuss, also der Gewinn der Gesellschaft ist erst nach dem Geschäftsführergehalt in die Rücklage einzustellen. Damit haben es die GründerInnen selber in der Hand, sich als geschäftsführende Gesellschafter ein angemessenes Gehalt zu zahlen und somit dem eigenen Lebensunterhalt sicher zu stellen.
Beachten Sie jedoch, dass die Auszahlung der Gelder an die Geschäftsführer-Gesellschafter steuerrechtlich sauber vollzogen werden und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) beurteilt werden müssen. Eine VGA liegt vor, wenn ein (fiktiver) Fremdgeschäftsführer diese Bezüge nicht erhalten hätte und die Ausschüttung nur erfolgt, um den Gewinn zu mindern. Diese Zahlungen würden dann nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Gründungskosten einer Musterprotokollgründung
Die Gründungskosten können bei einer Musterprotokollgründung einer UG (haftungsbeschränkt) mit einem Gesellschafter und bei einem Stammkapital von 1 Euro vergleichsweise niedrig sein. So betragen die Notargebühren ca. 90 Euro zzgl. 19 % MwSt. Für das Registergericht fallen Kosten von 150 Euro an. 1 Euro kostet die elektronische Veröffentlichung.
Laut Musterprotokoll trägt die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter privat. Das bedeutet, dass bei einem Stammkapital von 1 Euro, die Gesellschaft auch nur 1 Euro an Gründungskosten übernehmen darf.
Sofern Sie die Gründungskosten nicht privat tragen wollen und stattdessen die Gründungskosten als Betriebsausgaben Ihrer neu gegründeten Gesellschaft auferlegen wollen, kommt als Stammeinlage eigentlich erst ein Betrag ab 300 Euro in Betracht. Wenn man das Musterprotokoll verwendet, fallen für die Gründung einer Mini-GmbH mit einem Stammkapital von bis zu 5.000 Euro bei einer Einpersonengesellschaft Gründungskosten von ca. 300 Euro an. Sofern eine Mehrpersonengesellschaft gegründet wird, betragen die Kosten schon ca. 350 Euro. Das bedeutet 50,- Euro müssen Sie als Gesellschafter privat übernehmen. Um den vollen Vorsteuerabzug zu erreichen, sollte die Gesellschaft daher die Kosten des Notars begleichen, weil diese auch 19 % Umsatzsteuer enthalten. Die Registerkosten sind umsatzsteuerfrei und können daher von den Gesellschaftern privat getragen werden.