Eine spannende Alternative zum eingetragenen Verein ist der nicht eingetragene Verein (n. e. V.). Er vereint GbR-Elemente und Vereinselemente in sich und kann in bestimmten Situationen eine Möglichkeit sein, einfach als Verein loszulegen, ohne gleich eine Registereintragung anzustreben.
Der bürokratische Aufwand ist also sehr gering. Er eignet sich daher gut für Vorhaben, die von befristeter Dauer sind, wie z.B. Bürgerinitiativen. Ebenso kann er gut als Übergangs- und Zwischenlösung fungieren, bis entschieden ist, ob es eine dauerhafte Vereinsarbeit geben soll.
Der nicht eingetragene Verein braucht für seine Gründung lediglich zwei volljährige Personen, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und dazu einen schriftlichen Vertrag, die Vereinssatzung erstellen. Die Satzung muss hier im Gegensatz zum eingetragenen Verein keine Formvorschriften erfüllen.
Er ist damit wesentlich flexibler, weil der gesamte Verkehr mit dem Vereinsregister wegfällt. Unterschriften müssen nicht notariell beglaubigt werden. Satzungen müssen nicht eingereicht werden, Satzungsänderungen nicht mitgeteilt werden. Darüber hinaus ist auch kein Register beteiligt, um eine Satzungsänderung zu genehmigen.
Den Status der Gemeinnützigkeit verbunden mit den steuerlichen Begünstigungen kann auch ein n. e. V. erlangen, wenn er gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dazu muss er die Anforderungen der Abgabenordnung erfüllen und die Regelungen der Steuermustersatzung in seine Satzung aufnehmen (siehe den Beitrag “Gemeinwohlorientierung und Gemeinnützigkeit”).
Die Grenze zwischen einem n. e. V. und einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts; siehe “Basiswissen GbR”) kann fließend sein. Die Zuordnung hat u. a. steuerliche Auswirkungen dahingehend, ob die Vereinigung der Körperschaftsteuer unterliegt oder ob das Einkommen ausschließlich bei den Gesellschaftern oder Mitgliedern zu erfassen ist.
Von der GbR unterscheidet sich der n. e. V. vor allem durch seine körperschaftliche Organisation. Es gibt einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung und eine durch Satzung geregelte Verfassung. Und, der Verein steht seinen Mitgliedern als besonderes einheitliches Ganzes gegenüber.
Die Mitglieder des gemeinnützigen nichtrechtsfähigen Vereins haften nach der BGH-Rechtsprechung nicht für Verbindlichkeiten des Vereins. Darin unterscheidet sich die Haftung grundsätzlich von der Haftung in der GbR. Sie ist somit i.d.R. auf das Vereinsvermögen beschränkt, es sei denn, der n. e. V. ist wie ein wirtschaftlicher Verein auf die Verfolgung wirtschaftlicher Hauptzwecke ausgerichtet. Dann haften neben dem Vereinsvermögen auch die Mitglieder persönlich, d. h. mit ihrem Privatvermögen.
Ein Nachteil des n. e. V. ist, dass ein Grundstückserwerb die Grundbucheintragung aller Mitglieder neben dem Verein erfordert. Das ist unpraktisch bei mitgliederstarken n. e. V. ‘s und solchen mit starker Fluktuation im Mitgliederbestand. Hier könnte nur die Einschaltung von Treuhändern helfen. Auch bei Markeneintragungen ist ähnlich zu verfahren und sämtliche Mitglieder des n. e. V. sind als gemeinschaftliche Träger des Markenrechts in das Markenregister einzutragen. Die Folge ist hier ebenfalls, dass größere Vereine praktisch markenrechtsunfähig wären.
Das bereits angesprochene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG; siehe “Basiswissen GbR” ) wird dazu führen, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) künftig die verwirrende Bezeichnung „nichtrechtsfähiger Verein“ für Vereine, die nicht in das Vereinsregister eingetragen sind und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ab dem Jahr 2024 durch den Begriff „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt wird. Auf den Verein ohne Rechtspersönlichkeit sind die vereinsrechtlichen Vorschriften dann entsprechend anzuwenden.
Übrigens sind die meisten Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und politischen Parteien nichteingetragene und von der Rechtsprechung anerkannte Vereine.