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Basiswissen Hybride Beteiligungen und Finanzierungen

Damit sich Euer Geschäftsmodell von allein tragen kann, sind Beteiligungen an der Gesellschaft und hybride Finanzierungen eine gute Möglichkeit, durch Investorenkapital finanzielle Spielräume für die Skalierung zu schaffen und Teammitglieder durch die Beteiligung am Unternehmenserfolg zu motivieren.

Im Bereich der Beteiligungen und Finanzierungen sind wir bei den Kapitalgesellschaften GmbH und UG (haftungsbeschränkt). Diese Gesellschaften können als For-Profit- Gesellschaften euer hybrides Geschäftsmodell stärken.

Kapitalgesellschaften können zum einen (1) Unternehmensanteile an Investoren oder Mitarbeiter/-innen überlassen oder (2) über schuldrechtliche Verpflichtung Investoren und Mitarbeiter/-innen am Unternehmensgewinn teilhaben lassen.

Welches Modell ihr schließlich wählt, hängt von der Finanzierungswirkung, der steuerlichen Behandlung und der Motivation der Investoren und Mitarbeiter ab.

(1) Bei den „wirklichen“ Beteiligungsmodellen sind zwei Gestaltungsvarianten zu unterscheiden:

  • die direkte Stammkapitalbeteiligung und
  • die indirekte Stammkapitalbeteiligung

Eine direkte Stammkapitalbeteiligung kann über drei Wege erfolgen. (I.) Im Zuge einer Kapitalerhöhung kann die Gesellschaft neue Geschäftsanteile für Investoren schaffen, (II.) Die Gesellschafter treten bestehende Anteile an die Investoren ab oder (III.) Die Gesellschaft erwirbt zunächst eigene Anteile, um sie später an den betreffenden Investor zu übertragen.

Im Ergebnis wird der Investor Gesellschafter der GmbH mit allen Rechten und Pflichten. Ihr solltet deshalb darauf achten, ob ihr dem Investor eine Sperrminorität zukommen lassen wollt. Das wäre bei einer Beteiligungsquote von über 25 % der Fall. So sind Änderungen des Gesellschaftsvertrages (und damit auch weitere Kapitalerhöhungen) nur mit einer 3/4 Mehrheit möglich.

Die indirekte Stammkapitalbeteiligung ist eine viel flexiblere Beteiligungsform, weil hier situativ und kurzfristig reagiert werden kann. Über ein GbR-Pool-Modell erfolgt die Bereitstellung der Anteile an der Gesellschaft. Die Schaffung von GmbH- Geschäftsanteilen erfolgt wie bei der direkten Stammkapitalbeteiligung. Die Anteile werden zum Zweck der Beteiligung notariell auf eine Beteiligungs-GbR übertragen. Anschließend werden die Aufnahme und das Ausscheiden eines Mitarbeiters als Gesellschafter der GbR nur durch die GbR und deren Gesellschaftsvertrag geregelt und erfolgen grundsätzlich formlos. So ist nicht bei jeder Veränderung des Gesellschafterkreises der GbR eine notarielle Beurkundung für die Anteilsübertragung erforderlich, wie dies bei der direkten Stammkapitalbeteiligung der Fall ist.

Eine aktualisierte Gesellschafterliste ist gleichwohl zum Handelsregister einzureichen, da bei einer Beteiligung an einer GmbH über eine GbR die an der GbR beteiligten Personen angegeben werden müssen. Die Mitarbeiterbeteiligungs-GbR wird durch alle Gesellschafter vertreten, abweichende Regelungen sind auf vertraglicher Basis möglich.

Durch die Wahl eines Vertreters der GbR-Gesellschafter ist es dann möglich, dass lediglich eine Person und nicht jeder Mitarbeiter-Gesellschafter Ansprechpartner der Altgesellschafter ist. Der GbR-Pool dient damit der Mitarbeitermotivierung durch Mitsprache, Gestaltungs- und Einsichtsrechte.

(2) Neben der Beteiligung am Stammkapital gibt es auch die Möglichkeit einer indirekten Beteiligung. Hier bieten sich u. a. Genussrechte und stille Beteiligungen an. Diese mezzaninen Finanzierungsmodelle (also Mischformen zwischen Eigen- und Fremdkapital) sollen die Liquidität des Unternehmens erhöhen.

Das Genussrecht

Ein Genussrecht ist ein schuldrechtlicher Kapitalüberlassungsvertrag im Bereich der Unternehmensfinanzierung, der neben einer Verzinsung weitere Rechte gewähren soll. Der Vertrag hat zum Inhalt, dass der/die Genussrechtsinhaber:in (Investor:in) einen bestimmten Geldbetrag für eine bestimmte Zeit gegen Zins dem Genussrechtsemittenten (eurem Unternehmen) zur Verfügung stellt.

Im Gegenzug werden dem Genussrechtsinhaber Vermögensrechte gewährt. Diese Vermögensrechte können z. B. eine gewinnabhängige Vergütung sein.

Das Stimmrecht ist dabei immer ausgeschlossen. Die Rendite ist oft recht hoch, bei einer Insolvenz oder einer Liquidation wird der Inhaber nachrangig bedient, d. h. die Rückzahlung der Einlage des Genussscheininhabers erfolgt erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger. Der Totalverlust der Einlage für den Investor ist also möglich.

Zahlungen an Genussrechtserwerber:innen können als Betriebsausgaben von der Körperschaftssteuer abgezogen werden, wenn das Genussrechtskapital als Fremdkapital und nicht als Eigenkapital eingestuft wird. Eine Bilanzierung als Eigenkapital ist nur dann zulässig, wenn das Genussrechtskapital die Qualität von Haftungskapital besitzt. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist dies gegeben, wenn das Kapital langfristig (mindestens 5 Jahre) zur Verfügung steht, mit einer Nachrangerklärung ausgestattet ist und die Vergütung erfolgsabhängig mit einer vollen Teilnahme am Verlust ausgestaltet ist. Die Bilanzierung von Genussrechten als Eigenkapital führt auch beim Bank-Rating zu einer höheren berücksichtigten Eigenkapitalquote.

Die stille Beteiligung

Die stille Beteiligung führt nicht zu einer Veränderung in den Gesellschafteranteilen an einer GmbH. Deswegen ist auch keine Änderungsmitteilung ans Handelsregister notwendig. Ohne weitere Vereinbarung hat die stille Gesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption eher den Charakter eines Schuldverhältnisses (typische stille Gesellschaft).

Um stiller Gesellschafter zu werden, sollte ein schriftlicher Vertrag zu Nachweis- und Beweiszwecken geschlossen werden. Darin ist deutlich zu formulieren, dass eine enge Zweckgemeinschaft entsteht, die die Förderung des Unternehmens zum Ziel hat und das dies vertraglich eingefordert werden kann. (In der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes unterscheidet sich die stille Beteiligung vom Genussrecht.)

Hier ist der/die stille Gesellschafter:in am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Die Gewinnbeteiligung muss er/sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Das Kapital des stillen Gesellschafters ist daher Fremdkapital für das Unternehmen.

Werden dem stillen Gesellschafter jedoch so umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt, dass er/sie als Mitunternehmer:in gilt, spricht man von einer atypisch stillen Gesellschaft. Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich des Anlagevermögens, der stillen Reserven und ggf. des Geschäftswerts. Vertraglich kann er/sie auch für Verluste über die Höhe seiner/ihrer Einlage hinaus haftbar gemacht werden. Er hat gewisse Mitsprache- und Kontrollrechte. Steuerlich erzielt er/sie als Mitunternehmer:in Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Kapital dieses atypisch stillen Gesellschafters ist für das Unternehmen Eigenkapital.

Als abschließende Bemerkung zu dieser Lerneinheit Rechtsformen sei noch angemerkt, dass im Koalitionsvertrag 2021- 2025 der Bundesregierung festgehalten ist, dass die Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver gestaltet werden soll, u. a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags. Die Koalition bekennt sich auch zu neuen Formen wie Sozialunternehmen, oder Gesellschaften mit gebundenem Vermögen. Dazu soll eine nationale Strategie für Sozialunternehmen erarbeitet werden, um gemeinwohlorientierte Unternehmen und soziale Innovationen stärker zu unterstützen.

Deshalb erarbeitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam eine „Nationalen Strategie für Sozialunternehmen und Soziale Innovationen“. Es ist zu hoffen, dass die Ergebnisse bald in konkrete Gesetzgebungsvorhaben münden und alle Gründer:innen zukünftig ihre Ideen noch leichter umsetzen können.

In diesem Sinne, viel Erfolg bei eurer Gründung!

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