Muss ich mich als privater Verleiher an die gleichen Regeln halten wie die gewerblichen Autovermieter. Dieser Frage ging bereits 2013 das Landgericht Berlin mit einem erstaunlichen Ausgang nach.
**Dazu mussten sich die Richter mit der Abgrenzung „privates Carsharing“ und „Mietfahrzeug für Selbstfahrer“ auseinander setzen.**
Der Begriff des Mietfahrzeuges für Selbstfahrer findet sich in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder kurz StVZO. Die Rechtsverordnung regelt formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen.
Unter anderem wird in dieser Verordnung auch geregelt, dass die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen ihre Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen müssen. Die sogenannte Hauptuntersuchung findet alle zwei Jahre statt. Bei Mietfahrzeugen für Selbstfahrer ist dieser Untersuchungsintervall auf ein Jahr verkürzt.
Bereits im Jahr 2013 gab es zur Klärung dieser Frage einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin (16 O 418/13). Kläger waren der Bundesverband deutscher Autovermieter (BAV e.V.) und ein gewerblicher Autovermieter. Beklagte war das Start-up Autonetzer GmbH, als Betreiberin einer Carsharing-Vermietungsplattform, die für jede Vermietung eine Vermittlungsgebühr von 15 Prozent erhielt.
Die Unterlassungsklage richtete sich also in diesem Falle nicht gegen die Vermieter von Fahrzeugen direkt, sondern gegen eine Plattformbetreiberin im Bereich Carsharing. Dennoch enthält das Urteil interessante Ausführungen, die auch für Vermieter von Fahrzeugen relevant sind. Mit der Musterklage wollten die Kläger erreichen, dass die privaten Autovermieter den gewerblichen Autovermietern gleichgestellt werden und damit die Regeln der StVZO zu Mietfahrzeugen für Selbstfahrer zu beachten hätten.
In der Sache verlief der Rechtsstreit für die Kläger nicht erfolgreich. Mit Urteil vom 01.07.2014 entschieden die Richter zugunsten der beklagten Autovermittlungsplattform. Zum einen, weil der Bundesverband das örtlich unzuständige Gericht angerufen hatte und zum anderen, weil das Gericht die geltend gemachten Ansprüche des gewerblichen Autovermieters als unbegründet ansah.
Die Richter argumentierten, dass privates Carsharing nicht mit einer gewerblichen Autovermietung vergleichbar sei, weil die Fahrzeughalter weiterhin ihre Fahrzeuge nutzen und eine Fremdnutzung durch Dritte nur gelegentlich erfolge. Die privaten Autos müssten deshalb nicht dieselben Vorschriften erfüllen wie die Fahrzeuge gewerblicher Vermieter.
Auf die Frage, wann eine „gewerbsmäßiges“ Teilen des Fahrzeuges vorliegt, gehen wir im nächsten Beitrag ein.