Ein Fahrzeug teilen – Gewerbsmäßig oder nicht, das ist hier die Frage!

Im vorangegangen Beitrag hatten wir bereits ein Urteil des Landgerichtes Berlin aus dem Jahr 2013 angesprochen. Dieses Urteil setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, wie der Begriff „gewerbsmäßig“ in der StVZO auszulegen ist.

Im Ergebnis kamen die drei Richter am Landgericht zum Schluß, dass es sich nicht eindeutig feststellen ließe, wie der Gesetzgeber den Begriff „gewerbsmäßig“ bei neuen Formen der Gebrauchsüberlassung durch Privatpersonen mittels moderner Kommunikationsmittel auslege.

Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichtes ist die im letzten Beitrag angesprochene Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hier wird den Haltern gesetzlich vorgeschrieben, dass die Nutzung als Selbstfahrermietfahrzeug der KfZ-Zulassungsbehörde mitzuteilen ist, sofern die Fahrzeuge gewerbsmäßig vermietet werden. (Wer es nachlesen möchte, die Rechtsgrundlage ist der § 29 StVZO Anlage VIII Nr. 2.2)

Eine gesetzliche Definition des Begriffes „gewerbsmäßig“ enthält die StVZO nicht und das das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass es keine einheitliche Definition des Begriffes „gewerbsmäßig“ gibt. Stattdessen gibt es verschiedene Gesetze, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an diesen Begriff anlegen.

Deswegen argumentierte das Gericht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes. So würde die StVZO die Sicherheit des Fahrzeuges durch eine regelmäßige Hauptuntersuchung bezwecken. Sofern jedoch auch der Vermieter mit dem Fahrzeug regelmäßig fahre und nur gelegentlich Dritten das Fahrzeug entgeltlich vermiete, wäre die Verkehrssicherheit aufgrund der Eigennutzung des Fahrzeuges ja auch im Eigeninteresse des Vermieters. Somit wäre die Notwendigkeit einer jährlichen Hauptuntersuchung im Gegensatz zu den Autovermietern, die die Mietfahrzeuge ja ausschließlich Dritten zur Fremdnutzung zur Verfügung stellten, nicht gegeben.

So weit, so gut. Was bedeutet das aber nun für euch und ist die Nutzung der KfZ-Zulassungsstelle nun nicht mehr anzuzeigen?

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