Je nachdem was du mit deiner Gruppe vereinbarst, kann das Teilen deines Fahrzeugs als Leihe oder Miete bewertet werden. Diese Einordnung hat Auswirkungen auf deine rechtlichen und steuerrechtliche Pflichten.
Sowohl die Leihe als auch die Miete sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Vertragstypen geregelt. Die Leihe ist ein Vertrag, bei dem ein Gegenstand unentgeltlich vom Verleiher an den Entleiher überlassen wird. Bei der Miete hingegen wird der Gegenstand vom Vermieter an den Mieter nur gegen Zahlung einer Miete überlassen.
Obwohl die Leihe unentgeltlich erfolgt, hat der Entleiher nach dem BGB „die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache … zu tragen.“ Das bedeutet, dass ihr die Kosten für Abnutzung des Fahrzeugs, die Versicherungskosten und die Kosten für den verbrauchte Kraftstoff oder Fahrstrom dem Entleiher in Rechnung stellen könnt.
Sobald ihr jedoch auch einen Gewinn berechnet, dass heißt neben den Fix- und Verbrauchskosten das Fahrzeug nur gegen Erstattung einer Gewinnmarge teilt, dann erfolgt die Überlassung nicht mehr unentgeltlich und es liegt dann ein Mietvertrag vor.
Als Folge könnte die mietvertragliche Überlassung des Fahrzeugs eine gewerbliche Tätigkeit darstellen und in diesem Falle wären dann sowohl die KfZ-Zulassungsbehörde als auch die Versicherung zu benachrichtigen. Daneben wäre die Tätigkeit beim Gewerbeamt anzumelden und dem Finanzamt die erzielten Einkünfte mitzuteilen.
Kommt dann noch hinzu, dass ihr das Fahrzeug gar nicht mehr selber nutzt, sondern ausschließlich den Mietern zur Verfügung stellt, dann wäre diese konkrete Ausgestaltung des privaten Carsharings einer professioneller Autovermietung gleichzustellen.
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