R.4. BASISWISSEN EINGETRAGENER VEREIN

Der eingetragene Verein, der e. V., ist die am häufigsten gegründete Rechtsform in Deutschland. Gerade auch im sozialunternehmerischen Bereich gewährleistet er eine demokratische Beteiligung vieler Personen bei vergleichbar geringem Gründungsaufwand und laufenden Kosten.

Von der rechtlichen Konstruktion her ist der Verein die Urform aller körperschaftlichen Rechtsformen.

Organe des Vereins

Die gesetzlich vorgesehenen Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsgremium und für alle wesentlichen Entscheidungen im Verein zuständig. Mitglieder haben in diesem Gremium eine Stimme und sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen getroffen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und nimmt den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen.

Der Vorstand ist das Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan. Jeder Verein muss mindestens eine Person in den Vorstand wählen. In der Praxis haben Vereine oft drei bis fünf Vorstände. Die Aufgaben können im Vorstand kollegial mit gleichen Rechten und Pflichten verteilt werden oder hierarchisch mit unterschiedlichen Funktionsbeschreibungen. Soweit ein Vorstandsmitglied durch die Satzung ein festgelegtes Aufgabengebiet zugewiesen bekommen hat, ist seine Verantwortung (und damit Haftung) auch nur auf dieses Gebiet beschränkt.

Sofern es die Satzung vorsieht, kann ein Verein auch weitere Organe vorsehen. Ein Beirat soll oft externen Sachverstand in die Vereinsarbeit holen und Controlling-Aufgaben übernehmen. Ein besonderer Vertreter kann für genau bezeichnete Aufgaben bestimmt werden und beispielsweise als Geschäftsführer oder Projektverantwortlicher den Vorstand von seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entlasten.

Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
Die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder verhindert es nicht, dass für bestimmte Tätigkeiten der zeitliche Aufwand abgegolten wird. Hierzu ist jedoch zwingend eine Regelung in der Satzung vorzusehen. Auslagenersatz für Fahrt-, Telefon-, Internet- oder Kopierkosten sind gegen Beleg jederzeit möglich.

Haftung
Bei einer Haftung im Verein kommen drei Personengruppen in Betracht (I) der Verein, (II) die Organmitglieder und (III) die Vereinsmitglieder.

(I) Der Verein haftet z. B. für die in seinem Namen handelnden Organe, sofern der Vorstand in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung eine schadensersatzpflichtige Handlung begeht. Das heißt der Vorstand muss gerade als Mitglied des Organs und nicht als Privatperson gehandelt haben. Auch auf besondere Vertreter, wie einen Vereins-Geschäftsführer findet diese Organhaftung Anwendung.

Weiterhin hat der Verein für Erfüllungsgehilfen zu haften, die mit Wissen und Wollen des Vereins, bei der Erfüllung einer dem Verein obliegende Verbindlichkeit tätig werden. Auch aus der Tätigkeit weisungsgebundener Verrichtungsgehilfen, wie etwa Angestellte, kann sich eine Einstandspflicht des Vereins ergeben.

(II) Die für den Verein handelnden Organe, wie z. B. der Vorstand, können zum einen gegenüber dem Verein und zum anderen gegenüber den Vereinsgläubigern haften. Die Haftung kann sich dabei u.a. ergeben aus:

  • der Verletzung der dem Verein obliegenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten,

  • de Verschleppung der Beantragung des Insolvenzantrages,

  • der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den vom Verein beherrschten Gefahrenkreis oder

  • der Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten in vereinseigenen Publikationen.

Neben dem Vorstand wird regelmäßig auch der Verein haften und der geschädigte Dritte kann sich aussuchen, gegenüber wem er seinen Schaden geltend macht (gesamtschuldnerische Haftung).

(III) Die Vereinsmitglieder in einem eingetragenen Verein haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins. Eine Haftung eines Vereinsmitgliedes kommt nur dann in Betracht, wenn es selber rechtswidrig gehandelt hat und diese Handlung ursächlich einen Schaden beim Verein oder einen Dritten verursacht hat. In vielen Fällen kann das Vereinsmitglied vom Verein eine Freistellung von Ansprüchen Dritter verlangen, soweit das Vereinsmitglied bei der Wahrnehmung der übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben gehandelt hat.

Vereinssatzung

Entscheidendes Dokument für den Verein ist seine Satzung. Damit ein Verein ins Vereinsregister eingetragen werden kann, müssen mindestens 7 Personen dem Verein beigetreten sein und die Gründungssatzung unterschrieben haben. Somit kann die Gründungssatzung auch grundsätzlich von zwei Personen erstellt werden und die restlichen Personen treten anschließend dem Verein bei und bekunden damit ihren Willen, den in der Satzung niedergelegten Zweck gemeinsam zu verfolgen.

Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung sind:

  • Zweck des Vereins

  • Namen und Sitz des Vereins und

  • den Hinweis, dass der Verein eingetragen werden soll.

Weiterhin soll die Vereinssatzung folgende Regelungen enthalten:

  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,

  • darüber, ob (und welche) Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (die Beitragshöhe sollte zweckmäßigerweise in einer leicht zu ändernden Beitragsordnung geregelt werden),

  • über die Bildung des Vorstands,

  • über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,

  • über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Gründung und laufender administrativer Aufwand
Der Gründungsaufwand ist sehr gering, soweit die Gründer*innen die Dokumente alle selber erstellen und nur die Beglaubigungskosten des Notars zahlen müssen. Registerkosten fallen bei gemeinnützigen Vereinen in den meisten Bundesländern nicht an, so dass die Kosten oft nur ca. 25 bis 50 Euro betragen.

Das Anmeldeschreiben ans Vereinsregister muss bei einem Notar beglaubigt werden. Dazu könnt Ihr ein Anschreiben selber erstellen und dann Eure Unterschrift unter dem Anmeldeschreiben bei einem Notar beglaubigen lassen. Nach der Eintragung ins Vereinsregister beginnt der Verein als Rechtsperson zu leben und die Gründer*innen sind nicht mehr persönlich haftbar.

Der laufende administrative Aufwand im eingetragenen Verein ist sehr überschaubar. Nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Vorstand der Mitgliederversammlung über die Geschäftsführung zu berichten und Rechenschaft abzulegen. Das geschieht durch einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht. Dies umfasst eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Eine besondere Form ist nicht vorgesehen, sofern der Verein kein Gewerbe betreibt. Betreibt der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, muss zumindest eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt werden.

Idealverein und Nebenzweckprivileg

Wichtig ist noch, dass der Verein nur dann im Vereinsregister eingetragen wird und damit zum e.V. wird, wenn er ein Idealverein ist. Idealvereine sind Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Oft verfolgen diese Vereine soziale, kulturelle, gesellschaftliche, wohltätige, wissenschaftliche oder sonstige nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtete Ziele. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, das ein Idealverein nicht doch wirtschaftlich aktiv sein kann. Allerdings muss die wirtschaftliche Betätigung den Hauptzweck des Vereins fördern und dem Vereinszweck unverkennbar untergeordnet sein. Sofern dieses Nebenzweckprivileg nicht beachtet wird und der Verein als wirtschaftlicher Verein eingestuft wird, lehnt das Vereinsregister die Eintragung wegen Rechtsformverfehlung ab. Es wird wegen der wirtschaftlichen Zweckverfolgung auf die Rechtsformen der dafür besser geeigneten Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften verweisen.

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