Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft) ist die Grundform aller Personengesellschaften und einfach und schnell gegründet. Als gebräuchliche Abkürzung wird „GbR“ als Namenszusatz verwendet.
Da die GbR formfrei gegründet werden kann, werden GründerInnen in der Regel dieses Rechtsformstadium immer durchlaufen und sei es nur, weil die Geschäftsidee gerade an einem Prototypen getestet wird und bislang noch keine andere Rechtsform gegründet wurde.
Die GbR kommt sogar zustande, wenn sich die Gründer mündlich verständigen und zu bestimmten Leistungen untereinander verpflichten. Deswegen sind sogar Fahrgemeinschaften im rechtlichen Sinne GbRs, weil hier die Absprache ist, dass eine Person ihr Auto zur Verfügung stellt und eine andere Person täglich zur Arbeit mit nimmt und im Gegenzug dafür einen gewissen Beitrag für Kraftstoffe und eventuell auch für die sonstige Abnutzung des Autos bekommt.
Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Eine GbR wird also zur Erreichung eines bestimmten Zwecks gegründet. Im Falle einer Unternehmensgründung zur Umsetzung der Geschäftsidee und dem Teilen der damit verbundenen Rechte und Pflichten. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die GbR-Partnerschaft in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten. Bedeutung bekommen Verträge, ob man es nun will oder nicht, bei Auslegungsfragen und im Streitfalle. Bei mündliche Vereinbarungen verblasst der Inhalt mit der Zeit, wird schließlich ganz vergessen und dann steht (ungewollt) Aussage gegen Aussage. Besser die GründerInnen halten sich an Goethe, der auch schon wusste: „Denn, was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.“
Da der Gesellschaftsvertrag formfrei geschlossen werden kann, können die GründerInnen frei von Mindestanforderungen alles regeln, was wichtig erscheint. Oft werden das sein:
- der Name und Sitz der Gesellschaft
- der Gesellschaftszweck
- die Gesellschafter mit ihren Anteilen
- Vertretung der Gesellschaft nach Außen und die Geschäftsführung nach Innen
- Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters
- Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft
- Regelungen zur Beteiligung der Gesellschafter an Gewinnen und Verlusten
Die Mindestanzahl der GründerInnen beträgt zwei Personen. Mindestkapital ist nicht erforderlich, da alle GesellschafterInnen für die Schulden der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und persönlich haften. Die gesamtschuldnerische Haftung bei der GbR führt dazu, dass sowohl die GbR mit ihrem Gesellschaftsvermögen als auch jeder einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft einzustehen hat. Der Gläubiger kann nach seinem Belieben die Leistung von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.
Name der Gesellschaft
Sehr wichtig ist auch das Namensrecht der GbR. Gesetzlich ist dazu nichts geregelt, so dass sich dazu eine ständige Praxis herausgebildet hat. Oft weicht diese Praxis innerhalb der jeweiligen Industrie-und-Handelskammer-Bezirke von einander etwas ab. Wichtig ist zum einen, dass der Name für die GbR eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen muss und über die Rechtsform nicht täuschen darf. Zum anderen sollte der Name auch immer noch praktikabel bei mehreren Gesellschaftern sein.
In der Praxis empfehlen die Industrie und Handelskammern daher, dass die Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen genannt werden und dazu die Geschäftsbezeichnung „GbR“ angefügt wird. Also z.B. Maxi Musterfrau und Max Mustermann GbR. Ein Fantasiename neben den Personennamen ist möglich. Also z.B. Fantasiename Maxi Musterfrau und Max Mustermann GbR. Bei mehr als drei Gesellschaftern wird diese Kombination zu lang oder zu umständlich. Deswegen genügt es dann, nur die Nachnamen oder nur eine Auswahl der Gesellschafter zu nennen. Die Namen der übrigen Gesellschafter sollten dann im Geschäftsbrief, bei E-Mails und im Webseiten-Impressum an geeigneter Stelle in ausführlicher Form aufgeführt werden.