In diesem Beitrag geht es um die Einordnung gemeinwohlorientierter Gründungsvorhaben als gemeinnützig. Eigentlich ist der Begriff verengend, weil neben gemeinnützigen Vorhaben auch mildtätige und kirchliche Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt werden können. Im sozialunternehmerischen Kontext spielen jedenfalls gemeinnützige und mildtätige Zwecke eine Rolle.
Gemeinnützigkeit ist ein steuerrechtlicher Begriff aus der Abgabenordnung (AO). Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Auch die Mildtätigkeit ist in der AO geregelt. Mildtätigkeit ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Voraussetzungen nach der Abgabenordnung
In der Abgabenordnung sind also alle Voraussetzungen enthalten, um mit einem Vorhaben vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt zu werden:
- Selbstlosigkeit: Die Körperschaft darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen und muss ihre Gelder zeitnah verwenden.
- Ausschließlichkeit: Die Körperschaft darf nur ihre in der Satzung festgelegten Zwecke verfolgen.
- Unmittelbarkeit: Die Körperschaft verfolgt die satzungsgemäßen Zwecke selber oder durch weisungsgebundene Hilfspersonen.
Eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft genießt steuerliche Wettbewerbsvorteile (siehe unten) gegenüber anderen nicht gemeinnützigen Mitbewerbern. Deswegen prüft das Finanzamt auch sehr streng, ob die Satzung (oder der Gesellschaftsvertrag) und die tatsächliche Geschäftsführung des Unternehmens den Anforderungen der Abgabenordnung entsprechen.
Um die Geschäftsführung gut nachvollziehen zu können, haben alle steuerbegünstigten Körperschaften ihre Einnahmen und Ausgaben in die vier anerkannten Tätigkeitsbereiche (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zu unterteilen. Der administrative Aufwand ist dadurch etwas höher als in einer nicht gemeinnützigen Organisation.
Nicht jede sozialunternehmerische Idee wird zwangsläufig als gemeinnützig anerkannt und so kommt es auch vor, dass ein Social Business durchaus eine sehr gute soziale Rendite haben kann und dennoch wegen der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Steuervorteil bekommt.
Wichtig zu wissen: Nur Körperschaften und Stiftungen können als gemeinnützig anerkannt werden. Damit können die Personengesellschaften, wie die GbR diesen steuerlichen Vorteil nicht erhalten.
Vorteile der Gemeinnützigkeit
Einige Vorteile der Gemeinnützigkeit sind z.B.:
- Befreiung von den Ertragssteuern (Körperschafts- und Gewerbesteuer ) in den begünstigten Tätigkeitsbereichen
- Verzicht auf die Ertragsbesteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bis zur Einnahmen-Freigrenze von 35.000 Euro
- Echte Zuschüsse und Spenden sind ertrags- und umsatzsteuerbefreit
- Mitgliedsbeiträge werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt
- Schenkungen und Vermächtnisse sind von der Erbschaftssteuer befreit
- Befreiung von der Grundsteuer (soweit der Grundbesitz gemeinnützigen Zwecken dient)
- Steuerbefreiungen bei der Umsatzsteuer für eine Vielzahl von Leistungen, die typischerweise von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden und Umsatzsteuerermäßigung für Umsätze, mit denen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden
Dennoch kann sich je nach Geschäftsmodell die Gemeinnützigkeit lohnen, da nur durch sie Einnahmen aus Spenden und Zuschüssen generiert werden können.
Insbesondere bei Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gemeinnützigkeitsschädlich sind, weil alle Gelder dem ideellen Zweck zur Verfügung stehen müssen.